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ITKTAusbV

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Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik

  • Sechster Teil: Übergangsvorschriften

§ 28 Bestandsschutz

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik vom 10. Juli 1997 (BGBl. I S. 1741) weiter anzuwenden.