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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

  • Abschnitt 2: Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind

1.
ein anerkannter Einführungslehrgang nach § 6 und
2.
ein Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule nach § 8.

(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.

(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. ²Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. ³Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. ²Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die praktische Tätigkeit nach § 7,
2.
Nachweise über die Teilnahme an dem Einführungslehrgang nach § 6 und dem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat.

(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind

1.
das Zeugnis der Abschlussprüfung der Berufsausbildung und eine Kopie der Urkunde über die staatliche Anerkennung der ausbildenden Person als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin,
2.
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.

(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind

1.
eine Begründung für den Antrag auf die Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 für die Prüfung,
2.
ein Nachweis über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nach § 8 und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin unterzogen oder zur Ablegung der Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.

(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.