Abschnitt 1: Staatliche Anerkennung
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. ²Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. ³Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. ⁴Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. ²Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen. ³Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben. ⁴Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden. ⁵Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
Abschnitt 2: Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.
(4) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien. ²Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt. ³Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. ²Dem Antrag sind beizufügen:
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
vorzulegen.
(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
vorzulegen.
(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
(1) Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags. ²Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. ³Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen. ⁴Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.
(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.
(3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. ²Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
(4) Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. ²Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt. ³Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen. ⁴Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt. ⁵Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(5) Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen. ²In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.
(1) Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen. Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.
(1) Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen. ²Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. ²In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden. ³Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
(4) Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden. In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
(1) Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen. Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch
(2) Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen. ²In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. ³Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung. ⁴Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen. ²In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. ³Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung. ⁴Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten. ²In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen. ³Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung. ⁴Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden. ²Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen. ³Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.
(1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(2) Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen. ²Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereichthema bestimmt. ³Der Fallbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. ⁴Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfügung. ⁵Die Vorstellung und Erörterung des Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. ²Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen. ³Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen. ⁴Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen besetzt werden.
(3) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben. ²Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. ³Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. ⁴Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. ²Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ³Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. ²Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. ³Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. ²Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest. ²Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. ²Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. ²Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Wird eine der Leistungen der Prüfungsbereiche in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. ²In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. ²Dem Antrag sind beizufügen:
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
vorzulegen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen. ²Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind - beziehen. In den Fallstudien ist
(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd - unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. ²Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. ³Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. ⁴Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. ²Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. ²In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. ³Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. ⁴Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz. ²Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. ³Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(3) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein. ²Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein. ³Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. ⁴Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken. ²Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ³Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. ²Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss. ²Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden. ³Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären. ²Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. ²Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. ²Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. ²Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. ²Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. ²Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte. ²In besonderen Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens zum 22. Juni 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. ²Dabei gilt ein Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.
(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.
Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. |
Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. |
Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. |
Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. |
Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |
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