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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

  • Abschnitt 1: Staatliche Anerkennung

§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. ²Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.