Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- Abschnitt 1: Staatliche Anerkennung
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. ²Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
- Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
- Eingangsformel
- Abschnitt 1: Staatliche Anerkennung
- Abschnitt 2: Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
- Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
- Abschnitt 4: Schlussvorschriften