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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

  • Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 17 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
2.
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
²(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. ³Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. ²Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
2.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist

1.
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
2.
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.