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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

  • Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 20 Prüfungsverfahren

(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. ²Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.

(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. ²Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.

(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. ²Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. ²Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.