(1) Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest. ²Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. ²Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. ²Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. ²Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.