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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

  • Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin

§ 16 Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.