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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen
Eingangsformel
Abschnitt 1: Staatliche Anerkennung
§ 1
Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
§ 2
Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 3
Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Abschnitt 2: Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
§ 4
Ziel der Prüfung
§ 5
Zulassung zur Prüfung
§ 6
Einführungslehrgang
§ 7
Praktische Tätigkeit
§ 8
Vorbereitungslehrgang
§ 9
Prüfungsteile
§ 10
Praktischer Teil der Prüfung
§ 11
Theoretischer Teil der Prüfung
§ 12
Prüfungsausschuss
§ 13
Prüfungsverfahren
§ 14
Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 15
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 3: Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16
Ziel der Prüfung
§ 17
Zulassung zur Prüfung
§ 18
Prüfung
§ 19
Prüfungsausschuss
§ 20
Prüfungsverfahren
§ 21
Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 22
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
§ 23
Übergangsvorschriften
§ 24
Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3
Anlage 3 (zu § 3)
Anlage 4
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1
Anlage 5
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4)
Anlage 6
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4)