freiRecht
Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

  • KAPITEL VII: ZUSÄTZLICHE EINFUHRZÖLLE

Art. 39 Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle

(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. ²Diese zusätzlichen Einfuhrzölle werden angewendet, wenn die Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisse in einem der in dem genannten Anhang aufgeführten Anwendungszeiträume die Auslösungsschwelle für dieses Erzeugnis überschreitet.

(2) Für die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse und die in dem genannten Anhang angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Verfahren für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.

(3) Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn

a)
ihr gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 bestimmter Zollwert bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und
b)
die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des zusätzlichen Einfuhrzolls erfolgt.