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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

  • KAPITEL II: MASSNAHMEN FÜR KRISENPRÄVENTION UND KRISENMANAGEMENT

Art. 15 Vermarktungsnormen für aus dem Markt genommene Erzeugnisse

(1) 

Aus dem Markt genommene Erzeugnisse müssen den Vermarktungsnormen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse, entsprechen. ²Bei Erzeugnissen, die in loser Schüttung zurückgenommen werden, müssen die Anforderungen der Güteklasse II eingehalten werden.

Die in den jeweiligen Normen beschriebenen Mini-Erzeugnisse müssen jedoch den geltenden Vermarktungsnormen einschließlich der Aufmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen.

(2) Sofern es für ein bestimmtes Erzeugnis keine Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang III erfüllt sein. ²Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.