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Schengener Grenzkodex

Schengener Grenzkodex

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

  • TITEL II: AUSSENGRENZEN
    • KAPITEL III: Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Art. 16 Durchführung von Grenzkontrollen

(1) 

Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur“) entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.

(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.