freiRecht
Schengener Grenzkodex

Schengener Grenzkodex

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

ANHANG I

ANHANG I

Belege, anhand deren geprüft wird, ob die einreisevoraussetzungen erfüllt sind

Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:

a)
bei Reisen aus beruflichen Gründen:
i)
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
ii)
andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
iii)
Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
b)
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
i)
die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
ii)
Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
c)
bei touristischen oder privaten Reisen:
i)
Belege betreffend die Unterkunft:
die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll,
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
ii)
Belege betreffend den Reiseverlauf:
die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,
iii)
Belege betreffend die Rückreise:
Rückreise- oder Rundreisetickets;
d)
bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:

Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.