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Schengener Grenzkodex

Schengener Grenzkodex

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

  • TITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 Evaluierungsmechanismus

(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschriften über Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Verordnung durch die einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus unterzogen.

(2) 

Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. ²Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus nehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige, objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. ³Im Rahmen dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten zusammensetzt.

Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen vor Ort an den Außen- und Binnengrenzen vorgenommen werden.

Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.

(3) 

Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden.

Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für Verschlusssachen.

(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften geändert oder ersetzt werden sollen.