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Schengener Grenzkodex

Schengener Grenzkodex

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

ANHANG II

ANHANG II

Erfassung von informationen

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

a)
Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
b)
Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;
c)
an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;
d)
aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
e)
Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
f)
die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;
g)
Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
h)
sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
i)
besondere Ereignisse.