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Schengener Grenzkodex

Schengener Grenzkodex

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

TITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand und Grundsätze

Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union überschreiten.

Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Binnengrenzen“
a)
die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen,
b)
die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
c)
die See-, Flussschifffahrts- und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für regelmäßige interne Fährverbindungen;
2.
„Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts-, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind;
3.
„Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;
4.
„regelmäßige interne Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten Fahrplan befördert werden;
5.
„Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“
a)
die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , fallen;
b)
Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;
6.
„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels fällt;
7.
„zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen, der gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  und für die in jenem Artikel genannten Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;
8.
„Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;
9.
„gemeinsame Grenzübergangsstelle“ sämtliche Grenzübergangsstellen, die sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise- und Einreisekontrollen nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen Abkommen vornehmen;
10.
„Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung bestehen;
11.
„Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen dürfen;
12.
„Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Grenzübergangsstellen außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden, um zu vermeiden, dass Personen die Grenzübertrittskontrollen umgehen;
13.
„Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist, an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);
14.
„Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;
15.
„Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich die Beförderung von Personen durchführt;
16.
„Aufenthaltstitel“
a)
alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates  ausstellen, sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
b)
alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen, wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht wurden, ausgenommen
i)
vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines Asylantrags ausgestellt worden sind und
ii)
Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates  ausgestellt haben.
17.
„Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel keine Passagiere ein- oder ausschiffen;
18.
„Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen oder touristischen Zwecken;
19.
„Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von 36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;
20.
„Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen“ eine Person, die auf einer im Küstenmeer oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore-Anlage arbeitet und regelmäßig auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehrt;
21.
„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten getroffen werden.

Art. 3 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
a)
der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben;
b)
der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

Art. 4 Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“) und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte. ²Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst.



TITEL II: AUSSENGRENZEN

KAPITEL I: Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen

Art. 5 Überschreiten der Außengrenzen

(1) 

Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. ²Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a)
für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission gemäß Artikel 39 mitgeteilt;
b)
für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;
c)
im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung mit den Anhängen VI und VII.

(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. ²Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Art. 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a)
Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i)
Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii)
Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
b)
Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates  vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
c)
Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
d)
Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e)
Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen. ²Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

(3) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

(4) 

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß Artikel 39 übermittelt.

³Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und — im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber — Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

(5) 

Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)
Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.
b)
Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden, wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates  an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen. In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates  zu verwenden.

c)
Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die anderen Mitgliedstaaten darüber.



KAPITEL II: Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Art. 7 Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

(1) 

Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige Personen betreffen.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen — gemessen an den damit verfolgten Zielen — verhältnismäßig sein.

(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Art. 8 Grenzübertrittskontrollen von Personen

(1) 

Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. ²Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.

³Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) 

Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden bei der Ein- und Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:

a)
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Person sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
1.
des SIS,
2.
der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD),
3.
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem Speichermedium nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates  wird die Authentizität der Daten auf dem Chip geprüft.

b)
³Überprüfung, ob eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.

Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers soll mindestens einer der biometrischen Identifikatoren, die in die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ausgestellten Pässe und Reisedokumente integriert sind, überprüft werden. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung auch bei Reisedokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung fallen.

(2a)  Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss führen, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten durchzuführen.

Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und werden gemäß einer von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Risikobewertung festgelegt. In der Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt; darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beförderte Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberscheitender Kriminalität stehen. ¹⁰Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert.

¹¹Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Datenbanken durchgeführt wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzogen, bei der ihre Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. ¹²Eine solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht werden, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab.

¹³Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und deren Aktualisierungen unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlamentes und des Rates  errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und erstattet der Kommission und der Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken. ¹⁴Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.

¹⁵(2b)  Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission unverzüglich mit. ¹⁶Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.

¹⁷Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. ¹⁸Der betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.

(2c)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8. April 2019 eine Bewertung der Umsetzung und der Auswirkungen des Absatz 2 vor.

(2d)  In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017.

Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, mit denen die Durchführung systematischer Abfragen der Datenbanken ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens 18 Monate verlängert werden.

Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur an dem betreffenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt wird.

Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum für diesen betreffenden Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt, die Dauer dieser Verlängerung fest.

(2e)  Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG des Rates  oder mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.

²⁴Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. ²⁵Die Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.

(2f)  Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben, den Ausreisekontrollen gemäß Absatz 2 nicht systematisch, sondern nur auf Grundlage einer Risikobewertung unterworfen werden.

(3) 

Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise wie folgt eingehend kontrolliert:

a)
Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i)
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
1.
des SIS,
2.
der Interpol-Datenbank für SLTD,
3.
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem Speichermedium wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Authentizität der Daten auf dem Chip geprüft;

ii)
Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist;

iii)
Prüfung der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde;
iv)
Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, Überprüfung der entsprechenden Belege;
v)
Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

vi)
Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. ³Diese Überprüfung umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen und — soweit erforderlich — der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und in anderen einschlägigen Unionsdatenbanken sowie gegebenenfalls die Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.

b)
Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums; dazu wird eine Abfrage des Visa-Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
c)
Abweichend davon kann eine Abfrage des VIS in allen Fällen anhand der Nummer der Visummarke und stichprobenartig anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt werden,
i)
wenn die Intensität des Verkehrsaufkommens zu übermäßigen Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle führt,
ii)
wenn alle Ressourcen in Bezug auf Personal, Einrichtungen und Organisation ausgeschöpft worden sind und
iii)
wenn eine Beurteilung ergeben hat, dass kein Risiko in Bezug auf die innere Sicherheit und die illegale Einwanderung besteht.

In allen Fällen, in denen jedoch Zweifel an der Identität des Visuminhabers und/oder an der Echtheit des Visums bestehen, wird eine Abfrage des VIS systematisch anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit der Verifizierung der Fingerabdrücke durchgeführt.

Diese Ausnahme ist nur so lange an der betreffenden Grenzübergangsstelle zulässig, wie die in Ziffern i), ii) und iii) genannten Bedingungen erfüllt sind.

d)
Die Entscheidung, eine Abfrage des VIS gemäß Buchstabe c durchzuführen, wird auf der Ebene des leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle oder auf höherer Ebene getroffen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission umgehend über eine etwaige diesbezügliche Entscheidung.

e)
Alle Mitgliedstaaten übermitteln dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung von Buchstabe c, der auch die Zahl der Drittstaatsangehörigen enthält, die im Rahmen des VIS allein anhand der Nummer der Visummarke überprüft wurden, sowie die Dauer der Wartezeit gemäß Buchstabe c Ziffer i.
f)
¹²Die Buchstaben c und d gelten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der drei Jahre nach dem Datum beginnt, an dem das VIS in Betrieb genommen wurde. ¹³Vor Ablauf des zweiten Jahres der Anwendung der Buchstaben c und d übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Umsetzung dieser Buchstaben. ¹⁴Auf der Grundlage dieser Bewertung können das Europäische Parlament oder der Rat die Kommission auffordern, angemessene Änderungen zu dieser Verordnung vorzuschlagen.
g)
Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:

i)
Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
1.
des SIS,
2.
der Interpol-Datenbank für SLTD,
3.
nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem Speichermedium wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die Authentizität der Daten auf dem Chip geprüft;

ii)
Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.

h)
Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:
i)
Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist; eine solche Überprüfung kann auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 umfassen;
ii)
Überprüfung, ob die Person nicht die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten hat;

 —————

i)
Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zulässig.

ia)
Die Abfrage der Datenbanken nach Buchstabe a Ziffern i und vi und Buchstabe g können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG oder mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.

²⁰Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. ²¹Die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls überprüft.

ib)
Bestehen Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Drittstaatsangehörigen, so umfassen die Abfragen, wenn möglich, die Überprüfung von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in den Reisedokumenten integriert sind.

(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.

(5) 

Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.

Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.

(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.

(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.

(8) Wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.

Art. 9 Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

(1) Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. ²Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

(2) 

Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.

Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.

Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.

(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise gemäß Artikel 11 abstempeln.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Art. 10 Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

(1) 

Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 8 vornehmen zu können. ²Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.

³Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.

(2) 

Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil A („EU, EWR, CH“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. ²Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

³Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen, sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1 der vorliegenden Verordnung („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang III Teil B2 dieser Verordnung („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.

Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.

Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend. Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet werden sollen.

(3) 

An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch die in Anhang III Teil C aufgeführten Schilder kenntlich zu machen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

Art. 11 Abstempeln der Reisedokumente

(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise- oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in

a)
den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;
b)
den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;
c)
den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.

(2) 

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

(3) 

Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen

a)
in den Reisedokumenten von Staatsoberhäuptern und Würdenträgern, deren Eintreffen im Voraus auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde;
b)
in den Fluglizenzen oder den Besatzungsausweisen von Flugpersonal;
c)
in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;
d)
in den Reisedokumenten der Besatzung und der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die nicht den Grenzübertrittskontrollen nach Nummer 3.2.3 des Anhangs VI unterliegen;
e)
in den Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Monacos und San Marinos;
f)
in den Reisedokumenten des Zugpersonals auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
g)
in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG vorzeigen.

²Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. ³In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Statistiken über diese Ausnahmefälle führen und der Kommission diese Statistiken zur Verfügung stellen.

(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

(5) Soweit möglich wird der Drittstaatsangehörige darüber unterrichtet, dass der Grenzschutzbeamte verpflichtet ist, sein Reisedokument bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, auch wenn die Kontrollen gemäß Artikel 9 gelockert worden sind.

Art. 12 Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

(1) Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) 

Die Annahme nach Absatz 1 kann von einem Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

In diesem Fall gilt Folgendes:

a)
Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.
b)
Wird der Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angetroffen, für den der Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 nicht gefasst worden ist, so geben die zuständigen Behörden entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken in seinem Reisedokument das Datum an, zu dem er die Außengrenze eines solchen Mitgliedstaats überschritten hat, sowie den Ort des Grenzübertritts.

Zusätzlich zu den in den Buchstaben a und b genannten Angaben kann dem Drittstaatsangehörigen ein Formular entsprechend dem Muster in Anhang VIII ausgehändigt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig sowie die Kommission und das Generalsekretariat des Rates über ihre nationalen Praktiken bezüglich der in diesem Artikel genannten Angaben.

(3) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann der Drittstaatsangehörige gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  und gemäß dem nationalen Recht zur Umsetzung jener Richtlinie rückgeführt werden.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn kein Ausreisestempel vorhanden ist.

Art. 13 Grenzüberwachung

(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere der Verhinderung des unbefugten Grenzübertritts, der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der Veranlassung von Maßnahmen gegen Personen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. ²Personen, die eine Grenze unerlaubt überschritten haben und die über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verfügen, sind aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen.

(2) 

Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung stationär postierte oder mobile Kräfte ein.

Diese Überwachung wird in einer Weise durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten werden, die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen.

(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte, deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren und Bedrohungen anzupassen sind. ²Sie erfolgt unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten, so dass das unbefugte Überschreiten der Grenze das ständige Risiko birgt, entdeckt zu werden.

(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend an erkannten oder vermuteten Schwachstellen mit dem Ziel erfüllen, Personen aufzugreifen, die die Grenze unbefugt überschreiten. ²Die Überwachung kann auch durch Verwendung technischer — einschließlich elektronischer — Mittel erfolgen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, für zusätzliche Überwachungsmaßnahmen delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.

Art. 14 Einreiseverweigerung

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigert. ²Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für längerfristige Aufenthalte.

(2) 

Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. ²Die Entscheidung wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. ³Die Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung auf diesem Standardformular bestätigt.

(3) 

Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. ²Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem Recht. ³Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.

Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch auf Berichtigung des ungültig gemachten Einreisestempels und anderer Streichungen oder Vermerke durch den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.

(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht betritt.

(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen, denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze (Land-, Luft- oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates  jährlich der Kommission (Eurostat) vor.

(6) 

Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.



KAPITEL III: Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Art. 15 Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7 bis 14 zur Verfügung.

Art. 16 Durchführung von Grenzkontrollen

(1) 

Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur“) entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig sind.

(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für Grenzkontrollen zuständig sind.

Art. 17 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige Zusammenarbeit. ²Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.

(3) 

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus- und Fortbildung über die Bestimmungen für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. ²In diesem Zusammenhang ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur festgelegt und weiterentwickelt werden.

Art. 18 Gemeinsame Kontrollen

(1) 

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein- und Ausreisekontrollen durchzuführen.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen treffen.

(2) 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen.



KAPITEL IV: Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen

Art. 19 Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

Art. 20 Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

(1) 

Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender Personengruppen:

a)
Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation(en);
b)
Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
c)
Seeleute;
d)
Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen;
e)
Grenzarbeitnehmer;
f)
Minderjährige;
g)
Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
h)
Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

(2) 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen ausstellen.



KAPITEL V: Bestimmte Maßnahmen im Falle schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen

Art. 21 Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

(1) 

Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:

a)
Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
b)
Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risikoanalyse stützen und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die Agentur für eine diesbezügliche Stellungnahme.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) 

Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen und über ihre Wirksamkeit bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen.

Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.

(3) 

Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt worden, dass der evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des einschlägigen Aktionsplans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der drei Monate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen.



TITEL III: BINNENGRENZEN

KAPITEL I: Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Art. 22 Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

Art. 23 Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Das Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:
a)
die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. Im Sinne von Satz 1 darf die Ausübung der polizeilichen Befugnisse insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen
i)
keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;
ii)
auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;
iii)
in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;
iv)
auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden;
b)
die Durchführung von Sicherheitskontrollen bei Personen in See- oder Flughäfen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts, die Verantwortlichen der See- oder Flughäfen oder die Beförderungsunternehmer, sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb des Mitgliedstaats unternehmen;
c)
die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen;
d)
die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) zu melden, gesetzlich vorzuschreiben.

Art. 24 Beseitigung von Verkehrshindernissen an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen eingeführt werden.



KAPITEL II: Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Art. 25 Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1) Ist im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens 30 Tagen oder für die vorhersehbare Dauer der ernsthaften Bedrohung, wenn ihre Dauer den Zeitraum von 30 Tagen überschreitet, gestattet. ²Die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

(2) Kontrollen an den Binnengrenzen werden nur als letztes Mittel und im Einklang mit den Artikeln 27, 28 und 29 wiedereingeführt. ²Wird ein Beschluss zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 27, 28 oder 29 in Betracht gezogen, so sind die in Artikel 26 beziehungsweise 30 genannten Kriterien in jedem einzelnen Fall zu Grunde zu legen.

(3) Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in dem betreffenden Mitgliedstaat über den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraum hinaus an, so kann dieser Mitgliedstaat die Kontrollen an seinen Binnengrenzen unter Zugrundelegung der in Artikel 26 genannten Kriterien und gemäß Artikel 27 aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gründen und unter Berücksichtigung neuer Umstände für weitere Zeiträume von höchstens 30 Tagen verlängern.

(4) Der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, einschließlich etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 dieses Artikels, beträgt höchstens sechs Monate. ²Liegen außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 29 vor, so kann dieser Gesamtzeitraum gemäß Artikel 29 Absatz 1 auf eine Höchstdauer von zwei Jahren verlängert werden.

Art. 26 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 oder Artikel 28 Absatz 1 als letztes Mittel die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder an mehreren seiner Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen oder eine Verlängerung dieser Wiedereinführung, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Bei der Durchführung dieser Bewertungen trägt der Mitgliedstaat insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung:
a)
den voraussichtlichen Auswirkungen jeglicher Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit, einschließlich als Folge von terroristischen Zwischenfällen oder Bedrohungen sowie durch die organisierte Kriminalität;
b)
den voraussichtlichen Auswirkungen, die diese Maßnahme auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen haben wird.

Art. 27 Bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen anzuwendendes Verfahren nach Artikel 25

(1) 

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung mit, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn die Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern, weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung bekannt werden. Hierzu übermittelt der Mitgliedstaat folgende Angaben:

a)
die Gründe für die geplante Wiedereinführung, einschließlich sämtlicher sachdienlichen Daten zu den Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;
b)
den Umfang der geplanten Wiedereinführung mit Angabe des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen wieder eingeführt werden sollen;
c)
die Bezeichnungen der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
d)
den Zeitpunkt und die Dauer der beabsichtigten Wiedereinführung;
e)
gegebenenfalls die von den anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 kann auch durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

Erforderlichenfalls kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen anfordern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat zur gleichen Zeit zu übermitteln, zu der sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Absatz 1 übermittelt werden.

(3) 

Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen, Teile dieser Informationen als Verschlusssache einzustufen.

²Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem Europäischen Parlament von der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt werden. ³Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt gemäß den Regeln für die Weiterleitung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.

(4) 

Im Anschluss an die Mitteilung durch den betreffenden Mitgliedstaat nach Absatz 1 und im Hinblick auf die Konsultationen gemäß Absatz 5 kann die Kommission oder jeder andere Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme abgeben.

Hat die Kommission aufgrund der in der Mitteilung enthaltenen Informationen oder aufgrund anderer erhaltener Informationen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der geplanten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen oder hält sie eine Konsultation zu bestimmten Aspekten der Mitteilung für zweckmäßig, so gibt sie eine dahingehende Stellungnahme ab.

(5) Die in Absatz 1 genannten Angaben sowie jegliche Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach Absatz 4 sind Gegenstand einer Konsultation, gegebenenfalls einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen beabsichtigt, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von der solchen Maßnahmen unmittelbar betroffen sind, und der Kommission; Ziel dieser Konsultationen ist es, gegebenenfalls eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu organisieren und zu prüfen, ob die Maßnahmen im Verhältnis zu den Ereignissen, die der Anlass für die Wiedereinführung der Grenzkontrollen sind, sowie zur Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit stehen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Konsultation findet mindestens zehn Tage vor dem geplanten Zeitpunkt der Wiedereinführung der Grenzkontrollen statt.

Art. 28 Besonderes Verfahren für Fälle, die sofortiges Handeln erfordern

(1) Ist aufgrund einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln erforderlich, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum von höchstens zehn Tagen sofort wieder Kontrollen an den Binnengrenzen einführen.

(2) Führt ein Mitgliedstaat an den Binnengrenzen wieder Kontrollen ein, so teilt er dies gleichzeitig den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; er macht die Angaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 einschließlich der Gründe, die eine Inanspruchnahme des in dem vorliegenden Artikel beschriebenen Verfahrens rechtfertigen. ²Nach Erhalt einer solchen Mitteilung kann die Kommission die anderen Mitgliedstaaten sofort konsultieren.

(3) 

Dauert die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraum an, so kann der Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare Zeiträume von höchstens 20 Tagen zu verlängern. ²Der betreffende Mitgliedstaat berücksichtigt die in Artikel 26 genannten Kriterien, einschließlich einer aktualisierten Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, sowie etwaiger neue Umstände.

Im Falle einer derartigen Verlängerung finden die Bestimmungen von Artikel 27 Absätze 4 und 5 entsprechend Anwendung, und die Konsultation findet unverzüglich nach der Mitteilung des Beschlusses über die Verlängerung an die Kommission und an die Mitgliedstaaten statt.

(4) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 4 beträgt der Gesamtzeitraum, innerhalb dessen Kontrollen an den Binnengrenzen wiedereingeführt werden können, ausgehend vom ursprünglichen Zeitraum nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und etwaiger Verlängerungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels höchstens zwei Monate.

(5) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich über die nach diesem Artikel erfolgten Mitteilungen.

Art. 29 Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist

(1) 

Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21 dieser Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einem Beschluss des Rates nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates  nicht nachkommt, das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, und soweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder in Teilen dieses Raums darstellen, können die Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder einführen. ²Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.

(2) 

Der Rat kann als letztes Mittel und als Maßnahme zum Schutz der gemeinsamen Interessen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und wenn alle anderen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 21 Absatz 1, die festgestellte ernsthafte Bedrohung nicht wirksam verringern können, empfehlen, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, an allen oder bestimmten Abschnitten ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einzuführen. ²Die Empfehlung des Rates stützt sich auf einen Vorschlag der Kommission. ³Die Mitgliedstaaten können die Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag für eine Empfehlung vorzulegen.

Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis e.

Der Rat kann unter den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verlängerung empfehlen.

Bevor ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen wieder einführt, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission mit.

(3) 

Setzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Empfehlung nicht um, so teilt er der Kommission unverzüglich schriftlich die Gründe dafür mit.

In diesem Fall legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat genannten Gründe und die Auswirkungen auf den Schutz der gemeinsamen Interessen des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet werden.

(4) In hinreichend begründeten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 2 erfordern, weniger als 10 Tage vor dem Ende des vorherigen Zeitraums der Wiedereinführung bekannt werden, kann die Kommission erforderliche Empfehlungen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. ²Innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme solcher Empfehlungen legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels vor.

(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.

Art. 30 Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist

(1) Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. ²Diese Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder auf andere einschlägige Informationen, einschließlich der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

a)
der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die auf nationaler und/oder Unionsebene in Anspruch genommen werden könnten oder in Anspruch genommen worden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen oder das durch den Beschluss 2009/371/JI eingerichtete Europäische Polizeiamt (Europol), und der Frage, inwieweit mit derartigen Maßnahmen den Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;
b)
den derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen festgestellt wurden und dem Ausmaß der von solchen schwerwiegenden Mängeln ausgehenden ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen;
c)
den voraussichtlichen Auswirkungen der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen.

(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie

a)
von den Mitgliedstaaten, der Agentur, Europol oder anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weitere Informationen anfordern;
b)
mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der Agentur, Europol oder jeder anderen einschlägigen Einrichtung der Union Inspektionen vor Ort durchführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen, die für die Empfehlung von Bedeutung sind.

Art. 31 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel 25 bis 30 auslösen könnten.

Art. 32 Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.

Art. 33 Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen legt der Mitgliedstaat, der die Kontrollen an seinen Binnengrenzen durchgeführt hat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen vor, in dem insbesondere die erste Bewertung und die Einhaltung der in den Artikeln 26, 28 und 30 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen auf den freien Personenverkehr und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, dargestellt werden.

Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

³Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal im Jahr einen Bericht über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen vor. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres.

Art. 34 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

Art. 35 Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.



TITEL IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 36 Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.

Art. 37 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. ³Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über die Übertragung nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 erlassenen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Art. 38 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Art. 39 Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a)
die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,
b)
die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
c)
die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,
d)
die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,
e)
die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,
f)
die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
g)
die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Art. 40 Kleiner Grenzverkehr

Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.

Art. 41 Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985  festgelegt sind.

Art. 42 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. ²Nachträgliche Änderungen dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Art. 43 Evaluierungsmechanismus

(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschriften über Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Verordnung durch die einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus unterzogen.

(2) 

Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. ²Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus nehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige, objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. ³Im Rahmen dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten benannten Experten zusammensetzt.

Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen vor Ort an den Außen- und Binnengrenzen vorgenommen werden.

Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.

(3) 

Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden.

Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften für Verschlusssachen.

(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften geändert oder ersetzt werden sollen.

Art. 44 Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.

Art. 45 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



ANHANG I

ANHANG I

Belege, anhand deren geprüft wird, ob die einreisevoraussetzungen erfüllt sind

Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:

a)
bei Reisen aus beruflichen Gründen:
i)
die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
ii)
andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
iii)
Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
b)
bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:
i)
die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,
ii)
Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
c)
bei touristischen oder privaten Reisen:
i)
Belege betreffend die Unterkunft:
die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll,
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
ii)
Belege betreffend den Reiseverlauf:
die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,
iii)
Belege betreffend die Rückreise:
Rückreise- oder Rundreisetickets;
d)
bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen:

Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.



ANHANG II

ANHANG II

Erfassung von informationen

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

a)
Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
b)
Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;
c)
an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass- und Visaersatz;
d)
aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
e)
Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
f)
die Sicherheitscodes von Ein- und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;
g)
Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
h)
sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
i)
besondere Ereignisse.



ANHANG III

ANHANG III

Muster der schilder zur kennzeichnung der kontrollspuren an den grenzübergangsstellen

TEIL A

 

TEIL B1: „Visum nicht erforderlich“;

TEIL B2: „Alle Pässe“.

TEIL C

 (16) 

 (16) 

 (16) 



ANHANG IV

ANHANG IV

Abstempelungsmodalitäten

1.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Ein- und Ausreise gemäß Artikel 11 systematisch abgestempelt. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VERTRAULICH).
2.
Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert.
3.
Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger wird der Stempel im Allgemeinen auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht.

Kann diese Seite nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht.

4.
Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch über die Sicherheitscodes der Ein- und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:
a)
die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;
b)
die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist;
c)
der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein- und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.



ANHANG V

ANHANG V

TEIL A

Modalitäten der einreiseverweigerung an der grenze

1.
Im Falle einer Einreiseverweigerung
a)
füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars;
b)
bringt der zuständige Grenzschutzbeamte in dem Pass einen Einreisestempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen und die in dem genannten Standardformular aufgeführt sind;
c)
annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;
d)
erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.
2.
Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor:
a)
Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates  zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden;
b)
sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.
3.
Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs- als auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.

TEIL B

Standardformular für die Einreiseverweigerung



ANHANG VI

ANHANG VI

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

1.   Landgrenzen

1.1.   Kontrolle des Straßenverkehrs

1.1.1.Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über Verkehrslenkungs- und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 42 darüber.
1.1.2.An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte Kontrollspuren einrichten.Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs- und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.
Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten.
1.1.3.Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.
1.1.4.Gemeinsame Grenzübergangsstellen
1.1.4.1.
Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise- und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden.
1.1.4.2.
Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auszuüben:
a)
Internationaler Schutz: einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.
b)
Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informieren sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden.
c)
Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: die Grenzschutzbeamten des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden.
1.1.4.3.
Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung dieser Verordnung und folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:
a)
Internationaler Schutz: ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
b)
Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
c)
Zugang zu IT-Systemen: die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 8 zu nutzen. Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch Behörden von Drittstaaten, zu schützen.
1.1.4.4.
Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt.
Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird.

1.2.   Kontrolle des Eisenbahnverkehrs

1.2.1.Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt:
Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats,
Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,
Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Drittstaats.
1.2.2.Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:
in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen,
in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug verlassen,
während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im Zug bleiben.
1.2.3.Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind.Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
1.2.4.Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.
1.2.5.Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.
1.2.6.Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.

2.   Luftgrenzen

2.1.   Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen

2.1.1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.
2.1.2.
Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach folgendem Verfahren:
a)
Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.
b)
Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:
i)
Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.
ii)
Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.
iii)
Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

2.1.3.
Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind.

2.1.4.
Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7 bis 14.

2.2.   Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen

2.2.1.
Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 7 bis 14 durchgeführt werden.
2.2.2.
Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates  kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können.
2.2.3.
Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An- und Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr.

2.3.   Personenkontrollen bei Privatflügen

2.3.1.
Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der Fluggäste enthält.
2.3.2.
Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel.
2.3.3.
Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.
2.3.4.
Der Ein- und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkommen.

3.   Seegrenzen

3.1.   Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr

3.1.1.
Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts- oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.
3.1.2.
Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden im Folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt
spätestens 24 Stunden vor Ankunft im Hafen,
spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird, sobald diese Information vorliegt.

Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten.

3.1.3.
Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vorgelegt wird.
3.1.4.
Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

3.1.5.
Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit.

3.2.   Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt

Kreuzfahrtschiffe

3.2.1.
Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist.
3.2.2.
Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

3.2.3.
Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durchgeführt:
a)
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

b)
Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

c)
Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.
d)
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.

Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen.

e)
Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

Vergnügungsschifffahrt

3.2.4.
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet, werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe durchsucht.

3.2.5.
Abweichend von Artikel 5 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.

3.2.6.
Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments wird den Behörden des Einreise- und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Küstenfischerei

3.2.7.
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle. Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.
3.2.8.
Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen über Seeleute kontrolliert.

Fährverbindungen

3.2.9.
Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen statt. Es gelten folgende Bestimmungen:
a)
Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 10 ein.
b)
Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.
c)
Die Kontrolle von Pkw-Insassen erfolgt am Fahrzeug.
d)
Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.
e)
Die Kontrolle von Lkw-Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug. Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.
f)
Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten vorzusehen.
g)
Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände, stichprobenartig durchsucht.
h)
Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen behandelt.
i)
Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs- und Passagierlisten) kommt nicht zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 98/41/EG des Rates  eine Liste der an Bord befindlichen Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser Liste spätestens 30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
3.2.10.
Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

Frachtverbindungen zwischen Mitgliedstaaten

3.2.11.
Abweichend von Artikel 8 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen durchgeführt.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

4.   Schifffahrt auf Binnengewässern

4.1.
Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.
4.2.
Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie an Bord wohnen.
4.3.
Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.



ANHANG VII

ANHANG VII

Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen

1.   Staatsoberhäupter

Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 dürfen Staatsoberhäupter und die Mitglieder ihrer Delegation, deren Ein- und Ausreise den Grenzschutzbeamten auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen werden.

2.   Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal

2.1.
Abweichend von Artikel 6 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises (Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere
a)
in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande- oder Zielflughafen an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;
b)
sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegene Zwischenlande- oder Zielflughafen gehört;
c)
sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs zu gehen.

In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden.

2.2.
Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 7 bis 14. Das Flugpersonal wird bei der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 8 auf Stichproben beschränken.

3.   Seeleute

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) sowie den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen, ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle vorgelegt wurde.

Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer Kontrolle nach Artikel 8 unterzogen werden.

4.   Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen

4.1.
In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2.
Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen, so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.
4.3.
Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf Vorlage des Ausweises nach Artikel 20 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 14 Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern, ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben. Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.
4.4.
Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1 handelt es sich insbesondere um:
den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN-Organisationen auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten der Sonderorganisationen,
den Passierschein der Europäischen Union (EU),
den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),
den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,
die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel- oder Sammelmarschbefehlen) sowie im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.

5.   Grenzarbeitnehmer

5.1.
Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 8 und 14.
5.2.
Abweichend von Artikel 8 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
5.3.
Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.

6.   Minderjährige

6.1.
Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze werden Minderjährige bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser Verordnung wie Erwachsene kontrolliert.
6.2.
Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt ist, insbesondere in Fällen, in denen der Minderjährige nur von einem Erwachsenen begleitet wird und der begründete Verdacht besteht, dass er rechtswidrig dem/den rechtmäßig Sorgeberechtigten entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte eingehendere Nachforschungen an, damit er etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei den gemachten Angaben feststellen kann.
6.3.
Im Falle von Minderjährigen ohne Begleitung vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege vor allem darüber, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten verlassen.
6.4.
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, bei denen Informationen über Minderjährige eingeholt werden können, und teilen dies der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten eine Liste der nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5.
Bei Zweifeln über die in den Absätzen 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.

7.   Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte

Die Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein- und Ausreise dieser Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln 5, 6 und 8 abweichen.

8.   Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Arbeitnehmer, die regelmäßig ohne Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See- oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore-Anlage in unmittelbarer Nähe der Küste eines Drittstaats befindet.



ANHANG VIII

ANHANG VIII



ANHANG IX

ANHANG IX



Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 60)
Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1)
Nur Artikel 55
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 85 vom 31.3.2010, S. 1)
Nur Artikel 2
Anhang V Nummer 9 der Akte über den Beitritt von 2011
Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1)
Nur Artikel 1
Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1)



ANHANG X

ANHANG X



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 562/2006Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 einleitende WorteArtikel 2 einleitende Worte
Artikel 2 Nummer 1 bis 8Artikel 2 Nummer 1 bis 8
Artikel 2 Nummer 8aArtikel 2 Nummer 9
Artikel 2 Nummer 9Artikel 2 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 10Artikel 2 Nummer 11
Artikel 2 Nummer 11Artikel 2 Nummer 12
Artikel 2 Nummer 12Artikel 2 Nummer 13
Artikel 2 Nummer 13Artikel 2 Nummer 14
Artikel 2 Nummer 14Artikel 2 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 15Artikel 2 Nummer 16
Artikel 2 Nummer 16Artikel 2 Nummer 17
Artikel 2 Nummer 17Artikel 2 Nummer 18
Artikel 2 Nummer 18Artikel 2 Nummer 19
Artikel 2 Nummer 18aArtikel 2 Nummer 20
Artikel 2 Nummer 19Artikel 2 Nummer 21
Artikel 3Artikel 3
Artikel 3aArtikel 4
Artikel 4Artikel 5
Artikel 5 Absatz 1Artikel 6 Absatz 1
Artikel 5 Absatz 1aArtikel 6 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 2Artikel 6 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3Artikel 6 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 4Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6Artikel 7
Artikel 7 Absätze 1 und 2Artikel 8 Absätze 1 und 2
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aaArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe abArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe acArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe adArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aeArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe bArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe g
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe cArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe h
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe dArtikel 8 Absatz 3 Buchstabe i
Artikel 8Artikel 9
Artikel 9 Absatz 1Artikel 10 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe aArtikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe bArtikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5
Artikel 9 Absätze 3 und 4Artikel 10 Absätze 3 und 4
Artikel 10 Absätze 1 bis 5Artikel 11 Absätze 1 bis 5
Artikel 10 Absatz 6
Artikel 11Artikel 12
Artikel 12Artikel 13
Artikel 13Artikel 14
Artikel 14Artikel 15
Artikel 15Artikel 16
Artikel 16Artikel 17
Artikel 17Artikel 18
Artikel 18Artikel 19
Artikel 19Artikel 20
Artikel 19a (Kapitel IV)
Artikel 19a (Kapitel IVa)Artikel 21
Artikel 20Artikel 22
Artikel 21Artikel 23
Artikel 22Artikel 24
Artikel 23Artikel 25
Artikel 23aArtikel 26
Artikel 24Artikel 27
Artikel 25Artikel 28
Artikel 26Artikel 29
Artikel 26aArtikel 30
Artikel 27Artikel 31
Artikel 28Artikel 32
Artikel 29Artikel 33
Artikel 30Artikel 34
Artikel 31Artikel 35
Artikel 32Artikel 36
Artikel 33Artikel 37
Artikel 33aArtikel 38
Artikel 34Artikel 39
Artikel 35Artikel 40
Artikel 36Artikel 41
Artikel 37Artikel 42
Artikel 37aArtikel 43
Artikel 38
Artikel 39Artikel 44
Artikel 40Artikel 45
Anhänge I bis VIIIAnhänge I bis VIII
Anhang IX
Anhang X


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