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Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

Art. 7 Vereinbarung eines Zeitrahmens

Der Infrastrukturbetreiber vereinbart mit dem Antragsteller auf Einzelfallbasis einen Zeitrahmen, der eine möglichst große Überschneidung mit dem Kontrollzeitraum gewährleistet, sodass die Zuweisung der entsprechenden Rahmenkapazität erleichtert wird. ²Der Zeitrahmen richtet sich nach den Erfordernissen des Schienenverkehrsdienstes.

³Der Zeitrahmen beträgt bis zu 24 Stunden. In Ausnahmefällen kann der Infrastrukturbetreiber auf Antrag des Antragstellers und nach vorheriger Genehmigung durch die Regulierungsstelle einem Zeitrahmen von mehr als 24 Stunden zustimmen.

Bei einem Zeitrahmen von mehr als zwei Stunden teilt der Infrastrukturbetreiber die Rahmenkapazität so zu, dass eine möglichst große Überschneidung mit einem zweistündigen Kontrollzeitraum entsteht.

Zeitrahmen, die unter einen Rahmenvertrag oder verschiedene Rahmenverträge fallen, können sich überschneiden. Die Parteien eines Rahmenvertrags können eine bestimmte Häufigkeit der Dienste vereinbaren.