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Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

Art. 14 Ausnahme

Sofern ein Infrastrukturbetreiber keine Rahmenverträge anbietet und innerhalb seines Netzes keine solchen Verträge in Kraft sind, finden die Artikel 1 bis 11 und Artikel 13 in seinem Netz keine Anwendung. ²In den Schienennetz-Nutzungsbedingungen wird eine entsprechende Erklärung veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Anwendung der Artikel 1 bis 11 auf Rahmenverträge, die vor dem 15. März 2003 geschlossen wurden, absehen.