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Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

Art. 6 Abschluss von Rahmenverträgen

1.   Vor dem Abschluss eines neuen Rahmenvertrags oder der Ausweitung oder wesentlichen Erhöhung der Rahmenkapazität eines bestehenden Rahmenvertrags berücksichtigt der Infrastrukturbetreiber unter anderem die folgenden Punkte:

a)
eine optimale Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität, einschließlich der Nutzung anderer Netze, unter Berücksichtigung geplanter Kapazitätsbeschränkungen;
b)
die legitimen kommerziellen Erfordernisse des Antragstellers, wenn der Antragsteller nachweist, dass er tatsächlich die Absicht hat und in der Lage ist, die im Rahmenvertrag beantragte Kapazität zu nutzen;
c)
die Bedürfnisse der Fahrgäste, des Güterverkehrssektors und der Investoren, einschließlich staatlicher Stellen und anderer öffentlicher und privater Einrichtungen;
d)
die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Einrichtungen und der in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen, soweit dem Infrastrukturbetreiber diese Informationen mitgeteilt wurden;
e)
die Finanzierung des Infrastrukturbetreibers und der künftigen Entwicklung des Netzes;
f)
die Förderung eines effizienten Betriebs der Infrastruktur und, soweit möglich, der zugehörigen Einrichtungen, einschließlich geplanter Instandhaltungs-, Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen;
g)
die Kapazitätsanforderungen der internationalen Schienengüterverkehrskorridore gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010;
h)
eine angemessene, gezielte, transparente, gerechte und mit ausreichenden Ressourcen ausgestattete Verwaltung des Netzes;
i)
eine etwaige vorhergehende Nichtausschöpfung der Rahmenkapazität und die Gründe dafür im Sinne von Artikel 11 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung;
j)
die für die Trassenzuweisung im Rahmen der Netzfahrplanerstellung geltenden Vorrangkriterien gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2012/34/EU und Erklärungen über überlastete Fahrwege;
k)
gegebenenfalls die Notwendigkeit, die langfristige finanzielle Leistungsfähigkeit öffentlicher Verkehrsdienste, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden, zu gewährleisten.

Zusätzlich zu den Angaben gemäß den Buchstaben a bis k gibt der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, welche anderen Elemente er zu berücksichtigen beabsichtigt.

2.   Ein Rahmenvertrag enthält Folgendes:

a)
Bestimmungen über die Möglichkeit, in den in Artikel 8 bis Artikel 11 und Artikel 13 dieser Verordnung genannten Fällen Änderungen der Rahmenkapazität zu beantragen;
b)
Bestimmungen über die Möglichkeit, bei dauerhaften Veränderungen der Infrastruktur, die für eine bessere Nutzung der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, Änderungen der Rahmenkapazität zu beantragen;
c)
Bestimmungen, die eine freiwillige Abtretung oder eine Verlagerung von Rahmenkapazität ermöglichen.

Der Rahmenvertrag enthält keine Bestimmungen, die den Infrastrukturbetreiber bei verfügbarer Kapazität daran hindern würden, einem anderen Antragsteller Zugangsrechte auf einer oder mehreren Strecken im Netz des Infrastrukturbetreibers zu gewähren.

3.   Die Antragsteller können beantragen, dass die gemäß dem Rahmenvertrag zugewiesene Rahmenkapazität ab einem bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung, verfügbar ist. Die Infrastrukturbetreiber dürfen Anträge dieser Art nicht ablehnen, wenn der bis zur Aufnahme des Dienstes benötigte Zeitraum aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt ist:

a)
der Rahmenvertrag ist Voraussetzung für die Finanzierung der für den neuen Dienst benötigten Fahrzeuge;
b)
die Notwendigkeit, das Zulassungsverfahren für die in Buchstabe a genannten Fahrzeuge abzuschließen;
c)
die Gestaltung des zeitlichen Ablaufs der Aufnahme des Betriebs von Versandstellen oder Umschlagsanlagen oder der Inbetriebnahme von Infrastrukturanschlüssen;
d)
erforderliche Investitionen in die Infrastruktur, falls die größere Kapazität noch nicht verfügbar ist;
e)
Bestimmungen in einem bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag.

Der Infrastrukturbetreiber oder der Antragsteller kann die Regulierungsstelle ersuchen, einen längeren Zeitraum als den, der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannt ist, zu genehmigen. Die Regulierungsstelle kann ihre Genehmigung aus anderen Gründen als denen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e erteilen. Die Kapazität, die gemäß dem Rahmenvertrag zugewiesen, jedoch aufgrund der bis zur Aufnahme des Dienstes benötigten Zeit nicht genutzt wurde, bleibt für eine Verwendung durch andere Antragsteller verfügbar.

4.   Anträge auf den Abschluss eines Rahmenvertrags dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Infrastrukturbetreiber den Antrag erst nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Frist erhalten hat, sondern werden im Einklang mit Artikel 5 im Rahmen des anschließenden Verfahrens diskriminierungsfrei bearbeitet. Fordert der Infrastrukturbetreiber potenzielle Antragsteller zur Einreichung von Anträgen für Rahmenverträge innerhalb einer mehrjährigen Frist auf und erhält solche Anträge erst nach Ablauf dieser Frist, so bearbeitet er diese entweder innerhalb einer jährlichen Frist gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder gemäß Artikel 5 Absatz 2.

Bei Anträgen, die die Kriterien in Absatz 3 erfüllen, wird bei der Festlegung der Laufzeit des Rahmenvertrags das Datum des Antragseingangs nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Antragsteller, denen bereits andere Rahmenkapazitäten oder Zugtrassen auf der betreffenden Strecke zugewiesen wurden.