Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität
1. Der Infrastrukturbetreiber erstellt eine Rahmenkapazitätserklärung, die für jeden Streckenabschnitt pro Kontrollzeitraum und gegebenenfalls nach Art des Dienstes aufgeschlüsselt folgende Angaben enthält:
2. In der Rahmenkapazitätserklärung ist das Geschäftsgeheimnis zu wahren.
3. ³ Im Einklang mit Artikel 42 Absatz 7 der Richtlinie 2012/34/EU nimmt der Infrastrukturbetreiber eine Rahmenkapazitätserklärung in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen auf oder verweist darin auf eine öffentliche Website, auf der diese Rahmenkapazitätserklärung oder zumindest die allgemeine Art jedes geschlossenen Rahmenvertrags einsehbar ist. ⁴Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu Gebühren und Sprachen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen gilt auch für die Rahmenkapazitätserklärung.
4. ⁵ Der Infrastrukturbetreiber aktualisiert die Rahmenkapazitätserklärung spätestens drei Monate nach dem Abschluss eines Rahmenvertrags, nach einer erheblichen Änderung oder der Kündigung des Rahmenvertrags. ⁶Der Infrastrukturbetreiber macht diese Informationen in einer Weise zugänglich, die das Geschäftsgeheimnis wahrt.