Art. 4 Anpassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen
Die Infrastrukturbetreiber passen ihre Schienennetz-Nutzungsbedingungen an die Anforderungen dieser Verordnung an und veröffentlichen die Rahmenkapazitätserklärung zum Zeitpunkt des ersten Fahrplanwechsels nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.