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Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

Art. 11 Anpassung der Rahmenkapazität im Rahmenvertrag

1.   Zur Überprüfung der Rahmenkapazität unterzieht der Infrastrukturbetreiber den Rahmenvertrag gemeinsam mit den Antragstellern einer regelmäßigen Bewertung. ²Die Antragsteller unterrichten den Infrastrukturbetreiber unverzüglich über ihre etwaige Absicht, die gesamte Rahmenkapazität oder Teile davon dauerhaft nicht zu nutzen.

2. ³  Beantragt ein Antragsteller während der jährlichen Netzfahrplanerstellung keine Zugtrassen aufgrund des Rahmenvertrags gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU, so verringert der Infrastrukturbetreiber für die laufende Netzfahrplanperiode die Rahmenkapazität entsprechend. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller unverzüglich begründet, warum er keine Zugtrassen beantragt hat, und die Gründe sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen.

3.   Der Infrastrukturbetreiber legt Anforderungen in Bezug auf den Anteil der Rahmenkapazität fest, die von den Vertragsparteien von Rahmenverträgen genutzt werden muss, und veröffentlicht sie in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Dieser Anteil muss in einem angemessenen Verhältnis zu der auf der Strecke genutzten Kapazität stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Regulierungsstelle eine Änderung dieses Anteils verlangen.

Hat eine der Vertragsparteien die Absicht, diesen Anteil der Rahmenkapazität während eines Zeitraums von mehr als einem Monat nicht zu nutzen, so setzt sie den Infrastrukturbetreiber unverzüglich, mindestens jedoch einen Monat im Voraus davon in Kenntnis.

Falls eine Vertragspartei die gesamte Rahmenkapazität oder einen Teil davon länger als einen Monat nicht in Anspruch nimmt und den Infrastrukturbetreiber darüber nicht mindestens einen Monat im Voraus in Kenntnis gesetzt hat, verringert der Infrastrukturbetreiber die dieser Vertragspartei für die laufende Netzfahrplanperiode zugewiesene Kapazität, es sei denn, die Kapazität wurde aus von der Vertragspartei nicht zu vertretenden Gründen nicht genutzt. ¹⁰Der Infrastrukturbetreiber kann die dieser Partei für die Zeit nach der laufenden Netzfahrplanperiode zugewiesene Rahmenkapazität verringern.

Der Infrastrukturbetreiber bietet dem Antragsteller die Rahmenkapazität an, ohne dass davon das gegebenenfalls bestehende Recht der Vertragspartei, diese Kapazität im Einklang mit den Bestimmungen über Ad-hoc-Anträge gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU zu beantragen, berührt wird.

4.   Bietet der Infrastrukturbetreiber einem Antragsteller neue Rahmenkapazität an, so berücksichtigt er dabei etwaige Versäumnisse, Rahmenkapazität zu nutzen oder Zugtrassen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zu beantragen, sowie die Gründe dafür.