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Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545

Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität

Art. 5 Zuweisung von Rahmenkapazität

1.   Der Infrastrukturbetreiber kann potenzielle Antragsteller mit einer jährlichen oder mehrjährigen Frist auffordern, Anträge für Rahmenverträge einzureichen. ²Sobald die entsprechende Frist abgelaufen ist, bearbeitet der Infrastrukturbetreiber unverzüglich die eingegangenen Anträge. ³Verwendet der Infrastrukturbetreiber mehrjährige Fristen für Rahmenverträge, so veröffentlicht er jährliche Fristen, in denen er die nach Ablauf der mehrjährigen Frist eingegangenen Anträge unverzüglich bearbeitet.

2.   Gibt der Infrastrukturbetreiber keine jährliche oder mehrjährige Frist vor und erhält einen Antrag für den Abschluss oder die Änderung eines Rahmenvertrags, so unternimmt er angemessene Schritte, um andere potenzielle Antragsteller über seine Absicht, einen Rahmenvertrag zu schließen, zu informieren und gibt ihnen ein bis vier Monate Zeit, um darauf zu reagieren. Der Infrastrukturbetreiber kann beschließen, die anderen potenziellen Antragsteller nicht zu informieren, wenn er einen Antrag auf eine geringfügige Änderung eines Rahmenvertrags erhält, die keine Auswirkung auf andere Rahmenverträge hat.

Der Infrastrukturbetreiber entscheidet ohne Verzögerung über die Anträge für Rahmenverträge.

3.   Werden zwei oder mehr neue Anträge für einen Rahmenvertrag mit der gleichen Kapazität vorgelegt, so prüft der Infrastrukturbetreiber diese Anträge und entscheidet darüber gleichzeitig.

4.   Betrifft ein Rahmenvertrag, der geschlossen oder erheblich geändert werden soll, Eisenbahnstrecken eines Schienengüterverkehrskorridors, dessen Verwaltungsrat um eine entsprechende Unterrichtung gebeten hat, so setzt der Infrastrukturbetreiber den Verwaltungsrat des oder der betreffenden Schienengüterverkehrskorridore gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 darüber in Kenntnis. Der Infrastrukturbetreiber gibt diese Informationen mindestens einen Monat vor dem Abschluss oder der erheblichen Änderung des Rahmenvertrags bekannt.

5. ¹⁰  Unbeschadet einer Entscheidung über den Abschluss von Rahmenverträgen kann der Infrastrukturbetreiber auf nicht diskriminierender Grundlage und gegebenenfalls nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsstelle beschließen, auf Strecken, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU für überlastet erklärt wurden, keine Rahmenverträge anzubieten. ¹¹Der Infrastrukturbetreiber gibt in der Rahmenkapazitätserklärung die Strecken an, für die er keine Rahmenverträge anbietet, bevor er die Antragsteller auffordert, gemäß Absatz 1 Rahmenverträge für andere Strecken zu beantragen. ¹²Die Genehmigung der Regulierungsstelle gilt, falls zutreffend, für höchstens zwei Jahre und kann nicht automatisch verlängert werden.

6. ¹³  Der Infrastrukturbetreiber begründet seine Entscheidung, einen Rahmenvertrag abzulehnen, zu schließen oder zu ändern. ¹⁴Die Gründe werden dem Antragsteller, der den Abschluss oder die Änderung beantragt hat, schriftlich mitgeteilt.