Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität
1. Kann Trassenanträgen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU aufgrund eines Konflikts mit einem bestehenden Rahmenvertrag nicht stattgegeben werden, so führt der Infrastrukturbetreiber eine erste Koordinierungsrunde gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2012/34/EU durch. ²Diese Koordinierung muss auch dann stattfinden, wenn die Parteien des Rahmenvertrags freiwillig auf ihre Zeitrahmen verzichten oder diese ändern. ³Kann der Infrastrukturbetreiber die Anträge nicht miteinander in Einklang bringen, so prüft er die Rahmenverträge und die Trassenanträge anhand der Kriterien in den Absätzen 2 und 3.
Ergibt sich aufgrund dieser Kriterien, dass die beantragten Zugtrassen zu einer besseren Nutzung der Infrastruktur führen würden, und sollten die sich aus der Zuweisung dieser Zugtrassen ergebenden zusätzlichen Einnahmen mindestens genauso hoch sein wie die Vertragsstrafen gemäß Artikel 13, die infolge einer Änderung oder Kündigung eines oder mehrerer Rahmenverträge gegebenenfalls fällig werden, verlangt der Infrastrukturbetreiber für die folgende Netzfahrplanperiode eine Änderung der bestehenden Rahmenverträge.
2. Der Infrastrukturbetreiber berücksichtigt die folgenden Kriterien:
Die Mitgliedstaaten können eine Gewichtung dieser Kriterien in den Rahmenregelungen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2012/34/EU festlegen.
3. ⁶ Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde kann der Infrastrukturbetreiber beschließen, den unter den Buchstaben a bis g genannten Kriterien weitere hinzuzufügen. ⁷Entscheidet der Infrastrukturbetreiber sich für eine unterschiedliche Gewichtung der Kriterien, so muss die Regulierungsstelle dieser Gewichtung zustimmen.
4. Im grenzüberschreitenden Verkehr können die betroffenen Infrastrukturbetreiber gemeinsam beschließen, zusätzliche Kriterien anzuwenden und deren Gewichtung zu ändern.
5. ⁹ Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann der Infrastrukturbetreiber beschließen, dass bei konkurrierenden Trassenanträgen die Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich der Vorrangkriterien, die bei der jährlichen Netzfahrplanerstellung im Einklang mit Artikel 47 und Artikel 49 der Richtlinie 2012/34/EU zugrunde gelegt werden, sowohl für die gemäß einem Rahmenvertrag gestellten Trassenanträge als auch für alle übrigen Trassenanträge gelten sollen. ¹⁰Sofern der Infrastrukturbetreiber dies beschließt und konkurrierende Anträge nach einer ersten Koordinierungsrunde gemäß Absatz 1 nicht miteinander in Einklang gebracht werden können, wendet er auch die Regeln für die Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2012/34/EU, einschließlich der im Einklang mit Artikel 47 und Artikel 49 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Vorrangkriterien, an. ¹¹Entscheidet sich der Infrastrukturbetreiber für die Anwendung dieses Absatzes, so weist er in dem vereinbarten Rahmenvertrag eindeutig darauf hin.