freiRecht
Richtlinie (EU) 2014/53

Richtlinie (EU) 2014/53

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

  • KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 5 Registrierung von Funkanlagentypen bestimmter Kategorien

(1) Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 4 dieses Artikels registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. ²Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen geben die Hersteller einige der oder — falls angezeigt — alle Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anhang V Buchstaben a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind. ³Die Kommission vergibt für jeden registrierten Funkanlagentyp eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die Konformität der Funkanlagen und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen — die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen festgelegt werden.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, praktische Regelungen dazu festlegt, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung. ²Mit diesem System wird die angemessene Kontrolle des Zugangs zu vertraulichen Informationen sichergestellt.

(5) Nach dem Datum des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 2 dieses Artikel erlassen wurde, werden in Berichten, die nach Maßgabe von Artikel 47 Absätze 1 und 2 erstellt werden, die Folgen dieses delegierten Rechtsakts bewertet.