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Richtlinie (EU) 2014/53

Richtlinie (EU) 2014/53

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

  • KAPITEL II: PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Art. 10 Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.

(3) 

Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.

(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.

(5) 

Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. ²Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. ²In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. ³Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(8) 

Die Hersteller gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. ²Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. ³Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

Zudem müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:

a)
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird,
b)
die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, abgestrahlte maximale Sendeleistung.

(9) Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. ²Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.

(10) Im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen muss aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. ²Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. ³Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(11) Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die fehlende Konformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(12) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.