Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
(4) Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2014/35/EU erfasst.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
(2) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3)
Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in diesem Absatz in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen betroffen sind.
(1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Nutzung von Funkanlagen ermöglicht, liefern den Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3. Solche Informationen sind das Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach Maßgabe des Artikels 17 und werden in Form eines Hinweises zur Konformität erteilt, der die in Anhang VI aufgeführten Angaben beinhaltet. ²In Abhängigkeit von der jeweiligen spezifischen Kombination aus Funkanlage und Software muss aus den Informationen eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und Software bewertet wurden, und die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den Anforderungen in Absatz 1 betroffen sind.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien und Klassen, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, die praktischen Regelungen dazu festlegt, wie die Informationen über die Konformität verfügbar zu machen sind. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 gehören, in einem zentralen System gemäß Absatz 4 dieses Artikels registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. ²Bei der Registrierung solcher Funkanlagentypen geben die Hersteller einige der oder — falls angezeigt — alle Elemente der technischen Unterlagen an, die in Anhang V Buchstaben a, d, e, f, g, h und i aufgeführt sind. ³Die Kommission vergibt für jeden registrierten Funkanlagentyp eine Registriernummer, die vom Hersteller an den in Verkehr gebrachten Funkanlagen anzubringen ist.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen — unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 47 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten gelieferten Informationen über die Konformität der Funkanlagen und im Anschluss an eine Bewertung der Risiken einer fehlenden Umsetzung der grundlegenden Anforderungen — die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen festgelegt werden.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie in Bezug auf die Kategorien, die in nach Maßgabe von Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurden, praktische Regelungen dazu festlegt, wie die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission stellt ein zentrales System zur Registrierung der erforderlichen Informationen durch die Hersteller zur Verfügung. ²Mit diesem System wird die angemessene Kontrolle des Zugangs zu vertraulichen Informationen sichergestellt.
(5) Nach dem Datum des Inkrafttretens eines delegierten Rechtsakts, der gemäß Absatz 2 dieses Artikel erlassen wurde, werden in Berichten, die nach Maßgabe von Artikel 47 Absätze 1 und 2 erstellt werden, die Folgen dieses delegierten Rechtsakts bewertet.
(1) Die Mitgliedstaaten melden nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigen; ausgenommen davon sind:
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, zur Festlegung der Äquivalenz zwischen den mitgeteilten Funkschnittstellen und zur Zuteilung einer Funkanlagenklasse, die im Amtsblatt der Europäischen Union im Einzelnen veröffentlicht wird. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.
(2)
Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, nachdem sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. ²Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wurden, ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.
KAPITEL II: PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.
(3)
Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.
Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.
(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.
(5)
Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. ²Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.
Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(6) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. ²In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. ³Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.
(8)
Die Hersteller gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird. ²Die Gebrauchsanleitung muss die Informationen enthalten, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. ³Dies umfasst gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. ⁴Diese Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
Zudem müssen, falls die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, folgende Informationen enthalten sein:
(9) Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. ²Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.
(10) Im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen muss aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. ²Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. ³Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. ⁴Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(11) Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die fehlende Konformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.
(12) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.
(1)
Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten notifizieren.
Die Pflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 und die in Artikel 10 Absatz 3 aufgestellte Pflicht zur Erstellung von technischen Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
(2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in seinem Auftrag an ihn festgelegt hat. ²Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Einführer bringen nur konforme Funkanlagen in Verkehr.
(2)
Die Einführer gewährleisten vor dem Inverkehrbringen einer Funkanlage, dass vom Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt wurde und dass die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden kann, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung von Funkfrequenzen zu verletzen. ²Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 10 Absätze 8, 9 und 10 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 6 und 7 erfüllt hat.
³Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, bringt er diese Funkanlage nicht in Verkehr, bevor ihre Konformität hergestellt ist. ⁴Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(3) Die Einführer geben auf der Funkanlage ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. ²Dies gilt auch für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe der Funkanlage nicht möglich ist oder der Einführer zum Anbringen seines Namens und seiner Anschrift die Verpackung öffnen müsste. ³Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.
(4) Die Einführer gewährleisten, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind; diese müssen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst sein, die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wird.
(5) Die Einführer gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
(6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
(7) Einführer, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. ²Zudem unterrichten die Einführer, falls von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.
(8) Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inverkehrbringen der Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.
(1) Die Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt, wenn sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen.
(2)
Die Händler überprüfen, bevor sie eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer in dem Mitgliedstaat, in dem die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verständlichen Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 und Absätze 6 bis 10 und von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.
²Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht erfüllt, stellt er diese Funkanlage nicht auf dem Markt bereit, bevor ihre Konformität hergestellt ist. ³Wenn mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet der Händler zudem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.
(3) Die Händler gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen einer Funkanlage, solange diese sich in ihrer Verantwortung befindet, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, vergewissern sich, dass die Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlage herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen, getroffen werden. ²Zudem unterrichten die Händler, falls von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon sofort die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die fehlende Konformität und die getroffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung. ²Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen.
Die Wirtschaftsakteure notifizieren den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure,
Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug bzw. zehn Jahren nach der Abgabe der Funkanlage vorlegen können.
KAPITEL III: KONFORMITÄT VON FUNKANLAGEN
(1) Die Hersteller führen eine Konformitätsbewertung der Funkanlage durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind. ²Bei der Konformitätsbewertung werden alle bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen berücksichtigt, und in Bezug auf die grundlegende Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden außerdem die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungsbedingungen berücksichtigt. ³Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so ist bei der Konformitätsbewertung zu prüfen, ob die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 in allen möglichen Konfigurationen erfüllt.
(2) Die Hersteller weisen die Konformität von Funkanlagen mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten grundlegenden Anforderungen mit einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nach:
(3) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen angewandt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wendet er eines der folgenden Verfahren an:
(4) Hat der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, nicht oder nur zum Teil angewandt oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so sind die Funkanlagen im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen einem der folgenden Verfahren zu unterziehen:
(1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde.
(2)
Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI, enthält die in diesem Anhang aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. ²Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht wird oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
³Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 enthält die in Anhang VII aufgeführten Elemente und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten. ⁴Sie wird in die Amtssprache bzw. Amtssprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird. ⁵Der über eine in der vereinfachten EU-Konformitätserklärung angegebenen Internetadresse erhältliche vollständige Text der EU-Konformitätserklärung steht in der Amtssprache oder den Amtssprachen zur Verfügung, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Funkanlage in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
(3) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung vorschreiben, wird für alle Rechtsakte der Union eine einzige EU-Konformitätserklärung ausgestellt. ²In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
(4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen gemäß dieser Richtlinie.
(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(2) Aufgrund der Art der Funkanlage kann die Höhe des daran angebrachten CE-Kennzeichens unter der Bedingung, dass es weiterhin sichtbar und lesbar ist, unter 5 mm betragen.
(1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrer Datenplakette angebracht, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. ²Die CE-Kennzeichnung wird außerdem sichtbar und lesbar an der Verpackung angebracht.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlage in Verkehr gebracht wird.
(3)
Auf das CE-Kennzeichen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV angewandt wird.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss dieselbe Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung.
Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen.
(4) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.
(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllt. ²Sie enthalten zumindest die in Anhang V dargelegten Elemente.
(2) Die technischen Unterlagen werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
(4)
Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht ausreichend sind, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder den Einführer auffordern, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.
KAPITEL IV: NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der notifizierten Stellen einschließlich der Einhaltung von Artikel 28 zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgeführt wird.
(3) Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 24 entsprechend genügen. ²Außerdem muss diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden Haftungsansprüchen treffen.
(4) Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten.
(1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
(2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
(3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Bewertung durchgeführt haben.
(4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.
(5) Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen.
(6) Einer notifizierende Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis11.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle ist nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats gegründet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
(3)
Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder der Funkanlage, die er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Funkanlagen bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Verwendung oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als solche Stelle gelten, falls ihre Unabhängigkeit sowie das Fehlen jedweder Interessenskonflikte nachgewiesen sind.
(4)
Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Funkanlagen oder Vertreter einer dieser Parteien sein. ²Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Funkanlagen, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Funkanlagen zum persönlichen Gebrauch aus.
³Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung der betreffenden Funkanlage beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. ⁴Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. ⁵Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(5) Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(6)
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe der Anhänge III und IV zufallen und für die sie notifiziert wurde, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Funkanlagen, für die sie notifiziert wurde, über:
Einer Konformitätsbewertungsstelle stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.
(7) Das Personal, das für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständig ist, verfügt über:
(8)
Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.
Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und des für die Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
(9) Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
(10) Informationen, die das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Ausführung seiner Aufgaben gemäß den Anhängen III und IV oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhält, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, die jedoch nicht gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gilt, in dem es seine Tätigkeiten ausübt. ²Eigentumsrechte werden geschützt.
(11) Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten, den Regelungstätigkeiten auf dem Gebiet der Funkanlagen und der Frequenzplanung und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr für die Ausführung von Konformitätsbewertungsaufgaben zuständiges Personal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
(2) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
(3) Arbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Kunden an einen Unterauftragnehmer vergeben oder eine Zweigstelle übertragen werden.
(4) Die notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß den Anhängen III und IV ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der Konformitätsbewertungsmodule und der Funkanlage, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie — falls vorhanden — eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen von Artikel 26 erfüllt.
(1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifiziern, die den Anforderungen von Artikel 26 genügen.
(2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und der betreffenden Funkanlage sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
(4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
(5)
Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.
(6) Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(1)
Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2)
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Artikel 26 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. ²Sie unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder bei Einstellung der Tätigkeit der notifizierten Stelle ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, damit die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet bzw. für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden notifizierten Stelle.
(3) Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
(4)
Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den notifizierenden Mitgliedstaat auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Anhängen III und IV durch.
(2)
Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. ²Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, des Sektors, in dem es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der betreffenden Funkanlagen und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.
Hierbei gehen sie allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität von Funkanlagen mit dieser Richtlinie erforderlich ist.
(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 bzw. entsprechende harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems aus.
(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass die Funkanlage die grundlegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die EU-Baumusterprüfbescheinigung oder Zulassung eines Qualitätssicherungssystems falls nötig aus oder zieht sie zurück.
(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden EG-Baumusterprüfbescheinigungen oder Zulassungen eines Qualitätssicherungssystems ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser Richtlinie notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, im Einklang mit den Anforderungen der Anhänge III und IV einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
(3) Die notifizierten Stellen unterliegen den Informationspflichten gemäß den Anhängen III und IV.
Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
KAPITEL V: ÜBERWACHUNG DES UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN FUNKANLAGEN UND SCHUTZKLAUSELVERFAHREN DER UNION
(1)
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichend Grund zu der Annahme, dass eine von dieser Richtlinie erfasste Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese Richtlinie fallen, nehmen sie eine Bewertung der betreffenden Funkanlage nach allen in dieser Richtlinie festgelegten einschlägigen Anforderungen vor. ²Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Beurteilung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessen vertretbaren Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Funkanlage mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Funkanlage gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen.
(2) Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass sich alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(4)
Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5) Aus den in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der mutmaßlich fehlenden Konformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die fehlende Konformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
(6) Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die fehlende Konformität der Funkanlage sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Funkanlage — wie etwa die Rücknahme der Funkanlage vom Markt — getroffen werden.
(1)
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 40 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme gegen das Unionsrecht verstößt, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur oder die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie festlegt, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist.
Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
(2) Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die nicht konforme Funkanlage von ihrem Markt genommen oder zurückgerufen wird, und unterrichten die Kommission darüber. ²Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie rückgängig machen.
(3) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die fehlende Konformität der Funkanlage auf Mängel der harmonisierten Normen gemäß Artikel 40 Absatz 5 Buchstabe b zurückgeführt, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 40 Absatz 1 fest, dass eine Funkanlage eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Richtlinie fallen, darstellt, obwohl sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, so fordert er den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die betreffende Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
(2) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich seine Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich. ²Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(4)
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen nationalen Maßnahmen vor. ²Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob die nationalen Maßnahmen gerechtfertigt sind, und schlägt, falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(5) Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und dem betreffenden Wirtschaftsakteur oder den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.
(1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die betreffende fehlende Konformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
(2)
Besteht die fehlende Konformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der betreffenden Funkanlage auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.
KAPITEL VI: DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE UND DER AUSSCHUSS
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 11. Juni 2014 übertragen. ²Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. ³Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(5)
Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Sachverständigen des Sektors vorgeschrieben ist.
Der Ausschuss kann darüber hinaus im Einklang mit seiner Geschäftsordnung jegliche anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie prüfen, die entweder von seinem Vorsitz oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden.
KAPITEL VII: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Die Mitgliedstaaten legen Regeln für Sanktionen fest, die bei von Wirtschaftsakteuren begangenen Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängt werden, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. ²In solchen Regeln können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorgesehen sein.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 12. Juni 2017 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie; anschließend ist spätestens alle zwei Jahre ein neuer Bericht vorzulegen. ²Die Berichte enthalten eine Darstellung der Marktüberwachungstätigkeiten der Mitgliedstaaten und Informationen darüber, ob und in welchem Maß die Anforderungen der Richtlinie, insbesondere die Vorschriften über die Identifizierung von Wirtschaftsakteuren, erfüllt wurden.
(2) Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber bis zum 12. Juni 2018 und danach alle fünf Jahre Bericht. ²In dem Bericht werden die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Anwendung behandelt. In dem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsgeprägten unionsweiten Marktes für Funkanlagen zu bewerten; außerdem ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen weiterentwickelt werden sollte, um
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Juni 2016 an.
⁴Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⁶Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 1999/5/EG wird mit Wirkung vom 13. Juni 2016 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
ANHANG II
1. | Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 erfüllen. |
2. | Technische UnterlagenDer Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 21. |
3. | HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten. |
4. | CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
|
5. | BevollmächtigterDie unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG III
EU-BAUMUSTERPRÜFUNG UND KONFORMITÄT MIT DEM BAUMUSTER AUF GRUNDLAGE DER INTERNEN FERTIGUNGSKONTROLLE
Wenn auf diesen Anhang verwiesen wird, folgt das Konformitätsbewertungsverfahren den Modulen B (EU-Baumusterprüfung) und C (Konformität mit dem Baumuster auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle) dieses Anhangs.
Modul B
EU-Baumusterprüfung
1. | Bei der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt. |
2. | Die EU-Baumusterprüfung wird durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage durch Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Nummer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster) durchgeführt. |
3. | Der Antrag auf EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl einzureichen.Der Antrag enthält Folgendes:
|
4. | Die notifizierte Stelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten. |
5. | Die notifizierte Stelle erstellt einen Bewertungsbericht, in dem die gemäß Nummer 4 unternommenen Schritte und ihr Ergebnis verzeichnet sind. Unbeschadet ihrer Pflichten gemäß Nummer 8 veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung des Herstellers. |
6. | Entspricht das Baumuster den für die betroffene Funkanlage geltenden Anforderungen dieser Richtlinie, so stellt die notifizierte Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen, auf die sich die Prüfung bezieht, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des bewerteten Baumusters erforderlichen Angaben. Der EU-Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.Die EU-Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt. Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie, so verweigert die notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet. |
7. | Die notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, so entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die notifizierte Stelle den Hersteller davon in Kenntnis.Der Hersteller unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen des zugelassenen Baumusters, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EU-Baumusterprüfbescheinigung. |
8. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierende Behörden über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die übrigen notifizierten Stellen über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und, wenn sie dazu aufgefordert wird, über derartige Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt hat. Jede notifizierte Stelle unterrichtet die Mitgliedstaaten über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen dazu. Auf Verlangen erhalten die Mitgliedstaaten und die Kommission ein Exemplar der technischen Unterlagen und die Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf. |
9. | Der Hersteller hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. |
10. | Der Bevollmächtigte des Herstellers kann den unter Nummer 3 genannten Antrag einreichen und die unter den Nummern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
Modul C
Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
1. | Die Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle ist der Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem der Hersteller die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffende Funkanlage dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster entspricht und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. |
2. | HerstellungDer Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie sichergestellt ist. |
3. | CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
|
4. | BevollmächtigterDie unter Nummer 3 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG IV
KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG
1. | Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in den Nummern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt. |
2. | HerstellungDer Hersteller betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4. |
3. | Qualitätssicherungssystem
|
4. | Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle
|
5. | CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
|
6. | Der Hersteller hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für die nationalen Behörden zur Verfügung:
|
7. | Jede notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihnen in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.Jede notifizierte Stelle unterrichtet die anderen notifizierten Stellen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder zurückgenommen hat, und auf Verlangen über Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie erteilt hat. |
8. | BevollmächtigterDie unter den Nummern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. |
ANHANG V
Die technischen Unterlagen enthalten, falls vorhanden, zumindest folgende Elemente:
ANHANG VI
ANHANG VII
Die vereinfachte EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 10 Absatz 9 hat folgenden Wortlaut:
Hiermit erklärt [Name des Herstellers], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Richtlinie 2014/53/EU entspricht.
Der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar:
ANHANG VIII
ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass Ausschüsse nur dann als "Komitologieausschüsse" im Sinne von Anhang I der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission betrachtet werden können, wenn und soweit in den Sitzungen dieser Ausschüsse Durchführungsrechtsakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erörtert werden. So fallen die Sitzungen von Ausschüssen in den Geltungsbereich von Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung, wenn und soweit andere Themen erörtert werden.
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018