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Schutzmaßnahmen-VO

Schutzmaßnahmen-VO

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

  • KAPITEL II: ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Inhalt der Bescheinigung

Die Bescheinigung enthält die folgenden Informationen:
a)
den Namen und die Anschrift/Kontaktdaten der Ausstellungsbehörde,
b)
das Aktenzeichen,
c)
das Ausstellungsdatum der Bescheinigung,
d)
Angaben zu der geschützten Person: Name, Geburtsdatum und -ort, sofern verfügbar, und die für Zustellungen zu verwendende Anschrift, der eine deutlich sichtbare Warnung vorangeht, dass diese Anschrift der gefährdenden Person bekanntgegeben werden kann,
e)
Angaben zu der gefährdenden Person: Name, Geburtsdatum und -ort, sofern verfügbar, und die für Zustellungen zu verwendende Anschrift,
f)
alle für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlichen Informationen, gegebenenfalls einschließlich der Art der Maßnahme und der Verpflichtung, die der gefährdenden Person damit auferlegt wird, und unter Angabe der Funktion des Ortes und/oder des abgegrenzten Gebiets, dem diese Person sich nicht nähern beziehungsweise das sie nicht betreten darf,
g)
die Dauer der Schutzmaßnahme,
h)
die Dauer der Wirkung der Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 4,
i)
eine Erklärung, dass die in Artikel 6 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
j)
eine Belehrung über die nach den Artikeln 9 und 13 gewährten Rechte,
k)
zur Erleichterung der Bezugnahme, den vollständigen Titel dieser Verordnung.