KAPITEL II: ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 10 Hilfestellung für die geschützte Person
Die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats ist der geschützten Person auf deren Ersuchen hin dabei behilflich, die gemäß den Artikeln 17 und 18 bereitgestellten Informationen über die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats zu erhalten, bei denen die Schutzmaßnahme geltend gemacht oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme beantragt werden kann.
Schutzmaßnahmen-VO
Erwägungen
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KAPITEL I: GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN