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Schutzmaßnahmen-VO

Schutzmaßnahmen-VO

Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

  • KAPITEL III: ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19 Erstellung und spätere Änderung der Formulare

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der in den Artikeln 5 und 14 genannten Formulare. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 genannten Prüfverfahren erlassen.