Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. ²Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Rechtsakten überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien des Artikels 15 geprüft werden.