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Emissionshandelsrichtlinie

Emissionshandelsrichtlinie

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

  • KAPITEL III: ORTSFESTE ANLAGEN

Art. 6 Voraussetzungen für die Erteilung und Inhalt der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

(1) 

Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.

Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

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(2) 

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Betreibers,
b)
Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

c)
einen Überwachungsplan, der den Anforderungen der in Artikel 14 genannten  Rechtsakte genügt. ²Die Mitgliedstaaten können den Betreibern erlauben, die Überwachungspläne zu aktualisieren, ohne die Genehmigung zu ändern. ³Die Betreiber legen der zuständigen Behörde alle aktualisierten Überwachungspläne zur Billigung vor,

d)
Auflagen für die Berichterstattung und

e)
eine Verpflichtung zur Abgabe von nicht gemäß Kapitel II vergebenen Zertifikaten in Höhe der nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage in jedem Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Jahresende.