Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Mit dieser Richtlinie wird ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (nachstehend „ EU-EHS“ genannt) geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.
Diese Richtlinie schreibt auch eine stärkere Reduzierung von Treibhausgasemissionen vor, um die Verringerungsraten zu erreichen, die aus wissenschaftlicher Sicht zur Vermeidung gefährlicher Klimaänderungen erforderlich sind.
Diese Richtlinie regelt auch die Bewertung und Umsetzung der Verpflichtung der Union zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mehr als 20 % im Anschluss an den Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union, das zu höheren als den in Artikel 9 vorgesehenen Reduktionen von Treibhausgasemissionen führt, was der auf der Tagung des Europäischen Rates im März 2007 eingegangenen Verpflichtung zu einer Reduzierung von 30 % entspricht.
(1) Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.
(2)
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Anforderungen gemäß Richtlinie 96/61/EG.
(3)
Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen von Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
KAPITEL II: LUFTVERKEHR
(1) Für die Handelsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 97 % der historischen Luftverkehrsemissionen.
(2)
Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13, die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.
Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.
(3)
Die Kommission überprüft die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate gemäß Artikel 30 Absatz 4.
(3a) Jede Zuteilung von Zertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegt nach dem 31. Dezember 2023 einer Überprüfung gemäß Artikel 28b.
(4) Bis zum 2. August 2009 entscheidet die Kommission anhand der besten verfügbaren Daten, einschließlich Schätzungen auf der Grundlage von Angaben über das tatsächliche Verkehrsaufkommen, über die historischen Luftverkehrsemissionen. ²Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.
(1)
In der Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 werden 15 % der Zertifikate versteigert.
(2)
Ab 1. Januar 2013 werden 15 % der Zertifikate versteigert. ²Die Kommission erstellt eine Studie über die Möglichkeit des Luftverkehrssektors zur Weitergabe der CO2-Kosten an seine Kunden im Zusammenhang mit dem EU-EHS und dem von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) entwickelten globalen marktbasierten Mechanismus. ³In dieser Studie wird bewertet, inwieweit dem Luftverkehrssektor im Vergleich zur Industrie und zum Energiesektor eine Weitergabe der Kosten für die erforderlichen Emissionseinheiten möglich ist, und dabei das Ziel verfolgt, im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 28b Absatz 2 einen Vorschlag zur Erhöhung des Prozentsatzes der zu versteigernden Zertifikate vorzulegen, wobei den Ergebnissen der Analyse der Kostenweitergabe Rechnung zu tragen ist und eine Angleichung an andere Sektoren und die Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Verkehrsträger zu berücksichtigen sind.
(3)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 3f Absatz 8 durch die Mitgliedstaaten betreffen. ²Die Zahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. ³Für die Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 gilt als Bezugsjahr das Jahr 2010, und für jede folgende Handelsperiode gemäß Artikel 3c gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet. ⁴Die delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die in Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 dargelegten Grundsätze eingehalten werden.
(4)
Alle Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten sollten zur Bekämpfung des Klimawandels in der Union und in Drittländern verwendet werden, um unter anderem Treibhausgasemissionen zu verringern, eine Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, vorzunehmen, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zu finanzieren, Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr zu reduzieren und die Kosten für die Verwaltung der EU-EHS zu decken. ²Die Einkünfte aus der Versteigerung sollten zudem verwendet werden, um gemeinsame Vorhaben zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs zu finanzieren, wie etwa das gemeinsame Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems im einheitlichen europäischen Luftraum (SESAR), die gemeinsamen Technologieinitiativen Clean Sky und alle Initiativen, die den weitverbreiteten Einsatz von GNSS für die satellitengestützte Navigation und interoperable Fähigkeiten in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, insbesondere Projekte zur Verbesserung der Flugsicherungsinfrastruktur, der Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten und der Nutzung des Luftraums. ³Die Einkünfte aus der Versteigerung können auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden. ⁴Mitgliedstaaten, die diese Einkünfte für die Kofinanzierung von Forschung und Innovation verwenden, berücksichtigen dabei insbesondere Programme oder Initiativen im Rahmen des Neunten Forschungsrahmenprogramms. ⁵Transparenz bei der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß dieser Richtlinie ist für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union unerlässlich.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes ergriffen werden.
(5) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen entbinden die Mitgliedstaaten nicht von der Unterrichtungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrags.
(1) Für jede Handelsperiode gemäß Artikel 3c kann jeder Luftfahrzeugbetreiber Zertifikate beantragen, die kostenfrei zugeteilt werden. ²Ein Antrag kann bei der zuständigen Behörde des Verwaltungsmitgliedstaats gestellt werden, indem die geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I für das Überprüfungsjahr übermittelt werden. ³Überprüfungsjahr im Sinne dieses Artikels ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich der Antrag gemäß den Anhängen IV und V bezieht; für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum ist es das Jahr 2010. ⁴Jeder Antrag muss mindestens 21 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die er sich bezieht, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 31. März 2011 vorliegen.
(2) Mindestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich der Antrag bezieht, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 30. Juni 2011 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Anträge, die gemäß Absatz 1 eingegangen sind.
(3)
Mindestens 15 Monate vor Beginn jeder Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 2, für den in Artikel 3c Absatz 1 genannten Zeitraum, jedoch bis 30. September 2011 berechnet die Kommission und erlässt eine Entscheidung über:
Der unter Buchstabe e genannte Richtwert, ausgedrückt in Zertifikaten pro Tonnenkilometer, wird berechnet durch Division der Zahl der Zertifikate gemäß Buchstabe d durch die Summe der Tonnenkilometer, die in den der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Anträgen angegeben sind.
(4) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 3 trifft, berechnet und veröffentlicht jeder Verwaltungsmitgliedstaat Folgendes:
(5) Bis zum 28. Februar 2012 und bis zum 28. Februar jedes folgenden Jahres gibt die zuständige Behörde des Verwaltungsmitgliedstaats an jeden Luftfahrzeugbetreiber die Anzahl Zertifikate aus, die ihm für das betreffende Jahr nach dem vorliegenden Artikel oder nach Artikel 3f zugeteilt wurden.
(1)
In jedem Zeitraum nach Artikel 3c Absatz 2 werden 3 % der Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate in eine besondere Reserve für Luftfahrzeugbetreiber eingestellt,
und deren Tätigkeit nach Buchstabe a oder zusätzliche Tätigkeit nach Buchstabe b weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.
(2)
Ein Luftfahrzeugbetreiber, der die Kriterien nach Absatz 1 erfüllt, kann bei der zuständigen Behörde seines Verwaltungsmitgliedstaats eine kostenfreie Zuteilung von Zertifikaten aus der Sonderreserve beantragen. ²Ein Antrag muss bis zum 30. Juni des dritten Jahres der Handelsperiode nach Artikel 3c Absatz 2, auf die sich der Antrag bezieht, vorliegen.
Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Absatz 1 Buchstabe b dürfen nicht mehr als 1 000 000 Zertifikate vergeben werden.
(3) Ein Antrag nach Absatz 2 muss folgende Angaben enthalten:
(4) Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist für einen Antrag nach Absatz 2 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge, die nach Absatz 2 eingegangen sind.
(5)
Spätestens 12 Monate nach Ablauf der Frist für einen Antrag nach Absatz 2 entscheidet die Kommission über den Richtwert, der für die Zuteilung von kostenfreien Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber, deren Anträge der Kommission nach Absatz 4 übermittelt wurden, angewandt wird.
Vorbehaltlich Absatz 6 wird der Richtwert errechnet, indem die Anzahl der Zertifikate in der Sonderreserve geteilt wird durch die Summe
(6) Der in Absatz 5 genannte Richtwert darf nicht zu einer jährlichen Zuteilung pro Tonnenkilometer führen, die höher ist als die jährliche Zuteilung pro Tonnenkilometer an Luftfahrzeugbetreiber nach Artikel 3e Absatz 4.
(7) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission eine Entscheidung gemäß Absatz 5 erlässt, berechnet und veröffentlicht jeder Verwaltungsmitgliedstaat Folgendes:
(8)
Zertifikate in der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, werden von den Mitgliedstaaten versteigert.
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Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats einen Überwachungsplan übermittelt, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und der Tonnenkilometerangaben für die Zwecke eines Antrags nach Artikel 3e enthalten sind, und dass diese Pläne von der zuständigen Behörde gemäß der Rechtsakte nach Artikel 14 gebilligt werden.
KAPITEL III: ORTSFESTE ANLAGEN
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen und die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2005 keine Anlage die in Anhang I genannten Tätigkeiten, bei denen die für diese Tätigkeit spezifizierten Emissionen entstehen, durchführt, es sei denn, der Betreiber verfügt über eine Genehmigung, die von einer zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 5 und 6 erteilt wurde, oder die Anlage wurde gemäß Artikel 27 vom EU-EHS ausgeschlossen. Dies gilt auch für Anlagen, die gemäß Artikel 24 in das EU-EHS einbezogen werden.
An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.
(1)
Die zuständige Behörde erteilt eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, durch die die Emission von Treibhausgasen aus der gesamten Anlage oder aus Teilen davon genehmigt wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass der Betreiber in der Lage ist, die Emissionen zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten.
Eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen kann sich auf eine oder mehrere vom selben Betreiber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.
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(2)
Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen enthalten folgende Angaben:
Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. ²Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. ³Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Anlagen, deren Tätigkeiten in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen mit den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung der Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie abgestimmt werden. ²Die Anforderungen gemäß Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Richtlinie können in die Verfahren gemäß der Richtlinie 2010/75/EU integriert werden.
Die unionsweite Menge der Zertifikate, die ab 2013 jährlich vergeben werden, wird ab der Mitte des Zeitraums von 2008 bis 2012 linear verringert. ²Die Menge wird um einen linearen Faktor von 1,74 %, verglichen mit der durchschnittlichen jährlichen Gesamtmenge der Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Entscheidungen der Kommission über die nationalen Zuteilungspläne für den Zeitraum von 2008 bis 2012 zugeteilt wurden, verringert. ³ Die unionsweite Menge der Zertifikate wird infolge des Beitritts Kroatiens lediglich um die Menge der Zertifikate erhöht, die Kroatien gemäß Artikel 10 Absatz 1 versteigern muss.
Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %.
(1) Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß Artikel 24 Absatz 1 in das EU-EHS einbezogen wurden, wird die Menge der ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate nach Maßgabe der durchschnittlichen jährlichen Menge der Zertifikate angepasst, die für diese Anlagen während des Zeitraums ihrer Einbeziehung vergeben wurden, ihrerseits angepasst um den linearen Faktor gemäß Artikel 9.
(2)
Für die Anlagen, die in Anhang I genannte Tätigkeiten durchführen und die erst ab 2013 in das EU-EHS einbezogen werden, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass deren Betreiber der betreffenden zuständigen Behörde hinreichend begründete und von unabhängiger Stelle geprüfte Emissionsdaten vorlegen, damit diese mit Blick auf die Anpassung der unionsweiten Menge der zu vergebenden Zertifikate berücksichtigt werden.
Diese Angaben sind der betreffenden zuständigen Behörde bis 30. April 2010 gemäß den nach Artikel 14 Absatz 1 erlassenen Vorschriften zu übermitteln.
Sind die Angaben hinreichend begründet, so übermittelt die zuständige Behörde diese der Kommission bis 30. Juni 2010, und die anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasste Menge der zu vergebenden Zertifikate wird entsprechend angepasst. Im Fall von Anlagen, die andere Treibhausgase als CO2 ausstoßen, kann die zuständige Behörde entsprechend dem jeweiligen Emissionsreduktionspotenzial dieser Anlagen geringere Emissionen melden.
(3) Die Kommission veröffentlicht die angepassten Mengen gemäß den Absätzen 1 und 2 bis 30. September 2010.
(4)
Für Anlagen, die gemäß Artikel 27 vom EU-EHS ausgeschlossen sind, wird die Menge der unionsweit ab dem 1. Januar 2013 zu vergebenden Zertifikate gesenkt, um die anhand des in Artikel 9 genannten linearen Faktors angepassten geprüften jährlichen Durchschnittsemissionen dieser Anlagen im Zeitraum von 2008 bis 2010 widerzuspiegeln.
(1)
Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Marktstabilitätsreserve (im Folgenden „Marktstabilitätsreserve“) eingestellt oder gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie gelöscht werden.
Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 %, unbeschadet einer möglichen Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5a.
2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d (im Folgenden „Modernisierungsfonds“) einzurichten.
Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.
(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.
(2)
Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus
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Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am EU-EHS teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.
Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. ²Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:
Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.
(4)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung betreffen, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. ²Hierzu muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.
Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass
⁴Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. ⁵Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(5)
Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante Klimaschutz- und Energiepolitiken unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem auch die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. ²Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.
(1)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen.
²Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. ³Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.
In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.
Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.
Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die Union ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der Union vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.
(2)
Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Union in den Jahren 2007 und 2008. ²Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.
Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Rechtsakte harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.
⁴Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. ⁵Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
Die Durchführungsrechtsakte, die im Unterabsatz 3 genannt werden, werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Um die effiziente energetische Verwertung von Restgasen im unter Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraum zu fördern, wird der Benchmarkwert für flüssiges Roheisen, der sich überwiegend auf Restgase bezieht, mit einer jährlichen Reduktionsrate von 0,2 % aktualisiert.
(3)
Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.
(4) Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. ²Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie angepasst, mit Ausnahme der Jahre, in denen die Anpassung dieser Zuteilungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels einheitlich vorgenommen wird.
(5)
Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. ²Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. ³Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.
(5a) Abweichend von Absatz 5 wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate soweit notwendig genutzt, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen.
(5b) Sind weniger als 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate erforderlich, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen,
(6)
Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. ²Übersteigt der für diese finanziellen Maßnahmen zur Verfügung stehende Betrag 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, begründet der betreffende Mitgliedstaat, warum er diese Menge überschreitet.
³Die Mitgliedstaaten bemühen sich zudem, für die finanziellen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr als 25 % ihrer Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu verwenden. ⁴Mitgliedstaaten, die finanzielle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 erlassen haben, müssen den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen. ⁵Ab 2018 veröffentlicht ein Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem er für diese Zwecke mehr als 25 % seiner Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet, einen Bericht, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. ⁶Dieser Bericht enthält einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese finanziellen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen allerdings in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht enthält zudem Informationen darüber, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.
Die Kommission nimmt in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 unter anderem eine Bewertung der Auswirkungen solcher finanziellen Maßnahmen auf den Binnenmarkt vor und spricht gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen aus, die dieser Bewertung zufolge erforderlich sein können.
Diese Maßnahmen werden so ausgestaltet, dass ein angemessener Schutz vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen, der auf Ex-ante-Benchmarks für indirekte CO2-Emissionen pro Produktionseinheit beruht, sichergestellt wird. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.
(7)
Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 dieses Artikels, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 200 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehalten. ²Bis zu 200 Millionen der bereitgehaltenen Zertifikate werden nach Ablauf des Zeitraums von 2021 bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve zurückgeführt, wenn sie in diesem Zeitraum nicht zugeteilt wurden.
Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein.
Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.
Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.
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(8)
325 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 75 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, werden zur Verfügung gestellt, um im Gebiet der Union an geografisch ausgewogen verteilten Standorten Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, einschließlich umweltverträglicher CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), die maßgeblich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, sowie von Produkten, die CO2-intensiv hergestellte Produkte ersetzen, welche in Sektoren nach Anhang I hergestellt werden, zu fördern und einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und der Speicherung von Energie zu schaffen (im Folgenden „Innovationsfonds“). ²Förderfähig sind Projekte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleinmaßstäblicher Projekte.
Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 eingesetzt.
⁴Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit sie zur Verwirklichung einer Emissionsreduktion auf einen Wert deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks beitragen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, umfangreich angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erheblich zu senken. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. ⁵Fördermittel werden nur für Technologien zur Verfügung gestellt, die kommerziell noch nicht verfügbar sind, jedoch eine bahnbrechende Lösung darstellen oder ausgereift genug sind, um für die Demonstration in vorkommerziellem Maßstab in Betracht zu kommen. ⁶Bis zu 60 % der relevanten Projektkosten können finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, betreffen.
⁸Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. ⁹Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. ¹⁰Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. ¹¹Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. ¹²Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.
(9)
Griechenland, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, kann vor der Anwendung von Absatz 7 zur Kofinanzierung von bis zu 60 % der Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets bis zu 25 Millionen Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 verlangen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt werden. ²Artikel 10d Absatz 3 gilt sinngemäß für solche Zertifikate. ³Zertifikate können beansprucht werden, wenn ein Projekt zur Dekarbonisierung der Stromversorgung der griechischen Inseln aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den internationalen Kreditmärkten sonst nicht realisiert werden könnte und wenn die Europäische Investitionsbank (EIB) die finanzielle Machbarkeit und den sozioökonomischen Nutzens des Projekts bestätigt.
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(11)
Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert, —————.
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(19)
Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden. ²Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.
(20)
Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen, deren Betriebsleistung, berechnet auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren, im Vergleich zu dem Wert, der für die ursprüngliche Berechnung der kostenlosen Zuteilungen für den betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet wurde, um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, wird entsprechend angepasst. ²Diese Anpassungen werden durchgeführt, indem Zuteilungen aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder ihr hinzugefügt werden.
(21)
Um sicherzustellen, dass die in Absatz 20 dieses Artikels genannten Anpassungen und der dort genannte Schwellenwert effizient, nichtdiskriminierend und einheitlich angewandt werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und um der Manipulation und dem Missbrauch der Anpassungen der Zuteilung vorzubeugen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte verabschieden, in denen weitere Vorkehrungen für die Anpassungen festgelegt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern, definiert als das Verhältnis des Gesamtwerts der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern zur Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR) 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. ²Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für den Zeitraum bis 2030 Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.
(2) Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt aus der Multiplikation der Intensität ihres Handels mit Drittländern mit ihrer Emissionsintensität 0,15 überschreitet, können unter Verwendung von Daten aus den Jahren von 2014 bis 2016 auf Basis einer qualitativen Bewertung und der folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:
(3)
Sektoren und Teilsektoren, die den in Absatz 1 genannten Schwellenwert nicht überschreiten, aber eine Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), von über 1,5 aufweisen, werden ebenfalls auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet. ²Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bewertung.
³Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung gemäß Unterabsatz 1 können die Sektoren und Teilsektoren gemäß jenem Unterabsatz bei der Kommission entweder eine qualitative Bewertung ihres Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) oder eine Bewertung auf der Grundlage der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) beantragen. ⁴Zu diesem Zweck legen Sektoren und Teilsektoren fundierte, vollständige und unabhängig geprüfte Daten vor, damit die Kommission die Bewertung zusammen mit dem Antrag durchführen kann.
⁵Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 4-stelliger Ebene (NACE-Code der Ebene 4) bewertet zu werden, kann auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden. ⁶Ein Sektor oder Teilsektor, der sich dafür entscheidet, auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) bewertet zu werden, wird in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen, wenn auf dieser Ebene der in Absatz 1 genannte Schwellenwert von 0,2 überschritten wird.
Sektoren und Teilsektoren, für die eine kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Benchmarkwerte gemäß Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 4 berechnet wird, können ebenfalls eine Bewertung gemäß Unterabsatz 3 beantragen.
⁸Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2018 beantragen, dass ein im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU der Kommission aufgeführter Sektor oder Teilsektor in Bezug auf die Klassifikationen auf 6- oder auf 8-stelliger Ebene (Prodcom) als der in Absatz 1 genannten Gruppe zugehörig betrachtet wird. ⁹Solche Anträge werden nur geprüft, wenn der betreffende Mitgliedstaat anhand fundierter, vollständiger, geprüfter und auditierter Daten für die fünf letzten Jahre, die von dem betreffenden Sektor bzw. Teilsektor geliefert worden sind, nachweist, dass der Ausnahmeantrag berechtigt ist, und alle einschlägigen Informationen beifügt. ¹⁰Auf Grundlage dieser Daten wird der betreffende Sektor bzw. Teilsektor in Bezug auf diese Klassifikationen in die Gruppe aufgenommen, wenn innerhalb einer heterogenen 4-stelligen Ebene (NACE-Code der Ebene 4) der Nachweis erbracht wurde, dass er auf 6-stelliger oder 8-stelliger Ebene (Prodcom) eine beträchtlich höhere Handels- und Emissionsintensität aufweist, die den Schwellenwert nach Absatz 1 überschreitet.
(4) Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten über die Produktpreise weitergeben können; ihnen werden Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt. ²Soweit im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 30 nichts anderes beschlossen wird, werden die kostenlosen Zuteilungen an andere Sektoren und Teilsektoren, mit Ausnahme der Fernwärme, in den Jahren nach 2026 um jeweils gleich große Mengen gekürzt, damit 2030 ein auf null abgesenktes Niveau der kostenlosen Zuteilung erreicht wird.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2019 gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmung der Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels betreffen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Fall von Absatz 1 dieses Artikels besteht, wobei die für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten zugrunde gelegt werden.
(1) Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktpreisen (in EUR) unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen. Die geförderten Investitionen müssen mit dem Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß sowie mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der Verwirklichung der im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Ziele vereinbar sein. Die Ausnahmeregelung gemäß diesem Absatz endet am 31. Dezember 2030.
(2)
Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 12,5 Mio. ²EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege eines Ausschreibungsverfahrens aus, die zwischen 2021 und 2030 in einer oder mehreren Runden durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 und unbeschadet des letzten Satzes von Absatz 1 dieses Artikels können die vorgesehenen Zertifikate, falls ein im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ausgewähltes Investitionsprojekt eingestellt oder die beabsichtigte Leistung nicht erreicht wird, frühestens ein Jahr später durch eine einzige zusätzliche Runde des Ausschreibungsverfahrens zur Finanzierung anderer Investitionen verwendet werden.
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der übergangsweise kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für das Ausschreibungsverfahren, einschließlich der geplanten Anzahl der in Unterabsatz genannten Runden, und für die Auswahlwahlkriterien.
⁵Soweit Investitionen im Wert von weniger als 12,5 Mio. ⁶EUR mit der kostenlosen Zuteilung gefördert werden müssen und nicht im Rahmen des in diesem Absatz genannten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. ⁷Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. ⁸Dazu erstellt, veröffentlicht und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen. ⁹Wird mehr als eine Investition in dieselbe Anlage getätigt, werden diese in ihrer Gesamtheit bewertet, um festzustellen, ob der vorgenannte Schwellenwert von 12,5 Mio. ¹⁰EUR überschritten wurde, es sei denn, diese Investitionen sind unabhängig voneinander technisch oder finanziell tragfähig.
(3) Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. ²Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. ³Bis zu 70 % der relevanten Investitionskosten können durch kostenlose Zuteilung gefördert werden, sofern die Restkosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.
(4) Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. ²Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum von 2021 bis 2030 in identischen Jahrestranchen erhalten wird.
(5)
Verwendet ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 10d Absatz 4 Zertifikate, die im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilt werden, so kann der Mitgliedstaat abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels für die übergangsweise kostenlose Zuteilung eine Gesamtmenge von bis zu 60 % der Zertifikate, die er im Zeitraum von 2021 bis 2030 erhalten hat, verwenden, wobei eine entsprechende Anzahl an gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikaten zu verwenden ist.
²Alle bis 2020 nicht gemäß diesem Artikel zugeteilten Zertifikate können für Investitionen im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt werden, die im Wege des Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 2 ausgewählt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 30. September 2019 über seine Absicht, einige oder alle dieser Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 nicht zuzuteilen, und über die Menge der stattdessen im Jahr 2020 zu versteigernden Zertifikate unterrichtet. ³Werden derartige Zertifikate im Zeitraum von 2021 bis 2030 zugeteilt, so wird eine entsprechende Menge von Zertifikaten bei der Anwendung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Obergrenze von 60 % berücksichtigt.
(6) Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Regeln des Ausschreibungsverfahrens ausgewählte Investition getätigt wurde. ²Ergibt sich aus einer Investition eine zusätzliche Stromerzeugungskapazität, so muss der Betreiber zudem nachweisen, dass eine emissionsintensivere Stromerzeugungskapazität in entsprechendem Umfang von ihm oder einem anderen beteiligten Betreiber bis zur Inbetriebnahme der zusätzlichen Kapazität stillgelegt wurde.
(7)
Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Verhältnisses zwischen kostenlosen Zuteilungen und Investitionsausgaben und der Arten der geförderten Investitionen, zu berichten. ²Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.
(1)
Zur Förderung der von den begünstigten Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Investitionen — auch zur Finanzierung kleinmaßstäblicher Investitionsprojekte — zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum von 2021 bis 2030 ein Fonds (im Folgenden „Modernisierungsfonds“) angelegt. ²Der Modernisierungsfonds wird durch die Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 finanziert.
³Die geförderten Investitionen müssen mit den Zielen dieser Richtlinie sowie mit den Zielen des Rahmens der Union für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und den im Übereinkommen von Paris enthaltenen langfristigen Zielen vereinbar sein. ⁴Keine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds wird Energieerzeugungsanlagen gewährt, die feste fossile Brennstoffe verwenden, soweit es sich nicht um effiziente und nachhaltige Fernwärme in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP zu Marktpreisen im Jahr 2013 unter 30 % des Unionsdurchschnitts handelt, sofern eine Menge von Zertifikaten von mindestens entsprechendem Wert für Investitionen nach Artikel 10c verwendet wird, bei denen keine festen fossilen Brennstoffe betroffen sind.
(2) Mindestens 70 % der Finanzmittel aus dem Modernisierungsfonds werden dazu verwendet, Investitionen in die Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, in die Verbesserung der Energieeffizienz mit Ausnahme von Energieeffizienz der Energieerzeugung unter Verwendung fester fossiler Brennstoffe, in die Energiespeicherung und in die Modernisierung von Energienetzen, einschließlich Fernwärmeleitungen, Netzen für die Stromübertragung und Ausbau der Verbundnetze zwischen den Mitgliedstaaten, zu fördern und einen fairen Übergang in den kohleabhängigen Regionen in den begünstigten Mitgliedstaaten zu unterstützen, um damit die Wiedereingliederung, Umschulung und Weiterbildung der Arbeitnehmer sowie Ausbildung, Stellenvermittlungsinitiativen und Start-up-Unternehmen im Dialog mit den Sozialpartnern zu unterstützen. ²Auch Investitionen in die Energieeffizienz in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft sind förderfähig.
(3) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für den Betrieb des Modernisierungsfonds verantwortlich. ²Die EIB gewährleistet, dass diese Zertifikate gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und ist für die Verwaltung der Einkünfte zuständig. ³Die EIB leitet die Einkünfte auf einen Auszahlungsbeschluss der Kommission hin an die Mitgliedstaaten weiter, sofern diese Auszahlung für Investitionen mit Absatz 2 dieses Artikels oder, falls die Investitionen nicht in die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Bereiche fallen, mit den Empfehlungen des Investitionsausschusses in Einklang steht. ⁴Die Kommission erlässt ihren Beschluss rechtzeitig. ⁵Die Einkünfte werden in Einklang mit den Absätzen 6 bis 12 dieses Artikels gemäß den in Anhang IIb festgelegten Anteilen unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
(4) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c Absatz 4 zur Gänze oder teilweise verwenden und die Menge der im Interesse der Solidarität, des Wachstums und des Verbunds in der Union gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b aufgeteilten Zertifikate oder einen Teil dieser Menge gemäß Artikel 10d verwenden, um Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu unterstützen, womit die diesem Mitgliedstaat zugeteilten Ressourcen erhöht werden. ²Bis 30. September 2019 meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die jeweiligen Mengen von Zertifikaten, die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 10c und Artikel 10d zu verwenden sind.
(5)
Hiermit wird ein Investitionsausschuss für den Modernisierungsfonds eingesetzt. ²Der Investitionsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter jedes begünstigten Mitgliedstaats, der Kommission und der EIB sowie drei Vertretern, die für jeweils fünf Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. ³Den Vorsitz führt der Vertreter der Kommission. ⁴Aus jedem Mitgliedstaat, der nicht dem Investitionsausschuss angehört, kann ein Vertreter als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
⁵Der Investitionsausschuss muss transparent handeln. ⁶Die Zusammensetzung des Investitionsausschusses und die Lebensläufe und Interessenerklärungen seiner Mitglieder werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und erforderlichenfalls aktualisiert.
(6)
Bevor ein begünstigter Mitgliedstaat entscheidet, eine Investition aus seinem Anteil des Modernisierungsfonds zu finanzieren, muss er das Investitionsprojekt dem Investitionsausschuss und der EIB vorstellen. ²Bestätigt die EIB, dass eine Investition in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann der Mitgliedstaat das Investitionsprojekt aus seinem Anteil finanzieren.
³Fällt eine Investition in die Modernisierung von Energiesystemen, deren Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds vorgeschlagen wird, nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche, bewertet der Investitionsausschuss die technische und finanzielle Machbarkeit dieser Investition und die mit ihr erreichten Emissionsreduktionen und gibt eine Empfehlung über die Finanzierung der Investition aus dem Modernisierungsfonds ab. ⁴Der Investitionsausschuss stellt sicher, dass alle Investitionen in Bezug auf Fernwärme eine erhebliche Verbesserung bei Energieeffizienz und Emissionsreduktionen erreichen. ⁵Diese Empfehlung kann Vorschläge für angemessene Finanzierungsinstrumente umfassen. ⁶Bis zu 70 % der relevanten Kosten einer Investitionen, die nicht in die in Absatz 2 aufgeführten Bereiche fällt, kann mit Mitteln aus dem Modernisierungsfonds unterstützt werden, sofern die übrigen Kosten von privaten juristischen Personen finanziert werden.
(7)
Der Investitionsausschuss muss bestrebt sein, seine Empfehlungen einvernehmlich zu verabschieden. ²Ist der Investitionsausschuss nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu entscheiden, so fasst er den betreffenden Beschluss mit einfacher Mehrheit.
³Unterstützt der Vertreter der EIB die Finanzierung einer Investition nicht, so kann eine Empfehlung nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder angenommen werden. ⁴Der Vertreter des Mitgliedstaats, in dem die Investition getätigt wird, und der Vertreter der EIB sind in diesem Fall nicht stimmberechtigt. ⁵Dieser Unterabsatz gilt nicht im Falle kleinmaßstäblicher Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden.
(8) Jegliche gemäß der Absätze 6 und 7 vorgenommene Handlung oder Empfehlung der EIB oder des Investitionsausschusses erfolgt rechtzeitig und unter Angabe der Gründe, auf die sie sich stützt. ²Diese Handlungen und Empfehlungen werden veröffentlicht.
(9) Die begünstigten Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, die Durchführung der ausgewählten Projekte zu überwachen.
(10) Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich über aus dem Modernisierungsfonds finanzierte Investitionen Bericht. ²Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten
(11) Der Investitionsausschuss erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung von Investitionsprojekten. ²Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Investitionsausschusses die Bereiche für Projekte gemäß Absatz 2 und die Grundlage, auf die der Investitionsausschuss seine Empfehlungen stützt.
(12)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften zur Arbeit des Modernisierungsfonds. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(1)
Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht und unterbreitet der Kommission bis 30. September 2011 das Verzeichnis der in seinem Hoheitsgebiet unter diese Richtlinie fallenden Anlagen und alle den einzelnen Anlagen in seinem Hoheitsgebiet kostenlos zugeteilten Zertifikate, die im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 10c berechnet wurden.
²Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2019 übermittelt, Verzeichnisse für jeden der sich anschließenden Fünfjahreszeiträume alle fünf Jahre danach. ³Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Übermittlung Informationen über Aktivitätsraten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Anlagenteilen. ⁴Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen bereitgestellt werden.
(2) Bis 28. Februar jeden Jahres vergeben die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 10, 10a und 10c berechnete Menge der in dem betreffenden Jahr zuzuteilenden Zertifikate.
(3)
Die Mitgliedstaaten dürfen Anlagen, deren Eintrag in die in Absatz 1 genannte Liste von der Kommission abgelehnt wurde, keine kostenlosen Zertifikate gemäß Absatz 2 zuteilen.
KAPITEL IV: BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT UND ORTSFESTE ANLAGEN
(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten unbeschadet der Anwendung von Artikel 28 Absätze 3 und 4.
(2)
Betreiber sowie Betreiber von Luftfahrzeugen können, soweit sie die ihnen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft haben oder soweit ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, die zuständige Behörde darum ersuchen, ihnen im Tausch gegen CER und ERU für bis 2012 erfolgte Emissionsminderungen aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des EU-EHS genutzt werden durften, Zertifikate zuzuteilen, die ab 2013 gültig sind.
Die zuständige Behörde nimmt einen solchen Austausch bis zum 31. März 2015 auf Antrag vor.
(3)
Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER und ERU aus vor 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013 gegen Zertifikate auszutauschen, die ab 2013 gültig sind.
Unterabsatz 1 gilt für CER und ERU für alle Projekttypen, die im Rahmen des EU-EHS im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften.
(4)
Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde, gestatten die zuständigen Behörden es den Betreibern, CER, die für die Verringerung von Emissionen ab 2013 vergeben wurden, gegen Zertifikate aus neuen Projekten, die ab 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern begonnen werden, auszutauschen.
Unterabsatz 1 gilt für CER für alle Projekttypen, die im Rahmen des EU-EHS im Zeitraum von 2008 bis 2012 genutzt werden durften, bis die betreffenden Länder ein Abkommen mit der Union ratifiziert haben oder bis 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(5) Soweit die den Betreibern oder Betreibern von Luftfahrzeugen von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2008 bis 2012 gestattete Nutzung von CER/ERU nicht ausgeschöpft worden ist oder ihnen die Nutzung der Gutschriften gemäß Absatz 8 bewilligt wurde und die Verhandlungen über ein internationales Abkommen über den Klimawandel nicht bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden, ist es möglich, im Rahmen des EU-EHS Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen von Abkommen mit Drittländern durchgeführt werden, zu nutzen, wobei festgelegt ist, in welchem Umfang sie genutzt werden können. Gemäß diesen Abkommen dürfen die Betreiber Gutschriften aus Projektmaßnahmen in diesen Drittländern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des EU-EHS nutzen.
(6) Die Abkommen gemäß Absatz 5 sehen vor, dass Gutschriften aus Projekttypen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 im Rahmen des EU-EHS genutzt werden durften, einschließlich der Technologien für erneuerbare Energien oder Energieeffizienz, die den Technologietransfer und die nachhaltige Entwicklung fördern, im Rahmen des EU-EHS genutzt werden können. ²Ein solches Abkommen kann auch die Nutzung von Gutschriften aus Projekten vorsehen, bei denen das Referenzszenario unterhalb des Niveaus der kostenlosen Zuteilung im Sinne der Maßnahmen von Artikel 10a oder unterhalb der unionsrechtlich vorgeschriebenen Niveaus liegt.
(7)
Nach Abschluss eines internationalen Abkommens über den Klimawandel werden ab 1. Januar 2013 im Rahmen des EU-EHS nur Gutschriften für Projekte in Drittländern zugelassen, die das Abkommen ratifiziert haben.
—————
(1)
Die Mitgliedstaaten haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Referenzszenarien für Projektmaßnahmen im Sinne der Definition der im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüsse, die in Ländern durchgeführt werden sollen, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, dem gemeinschaftlichen Besitzstand voll und ganz entsprechen, einschließlich den in diesem Beitrittsvertrag festgehaltenen befristeten Ausnahmen.
Die Union und ihre Mitgliedstaaten genehmigen Projektmaßnahmen nur, wenn alle Projektteilnehmer ihren Sitz entweder in einem Land haben, das in Bezug auf diese Projekte Vertragspartner des internationalen Abkommens ist, oder in einem Land oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten, die mit dem EU-EHS gemäß Artikel 25 verknüpft sind.
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 müssen die Mitgliedstaaten, in denen Projektmaßnahmen durchgeführt werden, gewährleisten, dass für die Reduzierung oder Begrenzung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die unter diese Richtlinie fallen, keine ERU oder CER zugeteilt werden.
(3) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage unmittelbar verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn von dem Betreiber der Anlage Zertifikate in gleicher Anzahl gelöscht werden.
(4) Bis zum 31. Dezember 2012 können ERU und CER im Fall von Projektmaßnahmen im Rahmen von JI und CDM, die die Emissionen einer unter diese Richtlinie fallenden Anlage indirekt verringern oder begrenzen, nur dann ausgestellt werden, wenn Zertifikate in gleicher Anzahl aus dem nationalen Register des Mitgliedstaats gelöscht werden, aus dem die ERU bzw. CER kommen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der privaten oder öffentlichen Stellen die Teilnahme an Projektmaßnahmen genehmigt, bleibt für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verantwortlich und sorgt dafür, dass die Teilnahme in Übereinstimmung mit den aufgrund des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls verabschiedeten einschlägigen Leitlinien, Modalitäten und Verfahren erfolgt.
(6)
Im Fall von Projektmaßnahmen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität von über 20 MW gewährleisten die Mitgliedstaaten bei der Genehmigung solcher Projektmaßnahmen, dass die einschlägigen internationalen Kriterien und Leitlinien, einschließlich der des Abschlussberichts 2000 „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ der Weltkommission für Staudämme, während der Entwicklung dieser Projektmaßnahmen eingehalten werden.
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(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate übertragbar sind zwischen
(1a) Die Kommission prüft bis spätestens 31. Dezember 2010, ob der Markt für Emissionszertifikate vor Insider-Geschäften oder Marktmanipulation geschützt ist, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge, um diesen Schutz zu gewährleisten. Die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation Marktmissbrauch können mit den für die Anwendung im Handel mit Rohstoffen geeigneten Anpassungen angewandt werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates vergeben wurden, für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers aus Absatz 2a oder eines Betreibers aus Absatz 3 genutzt werden können.
²(2a) Die Verwaltungsmitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den — gemäß Artikel 15 überprüften — Gesamtemissionen des vorangegangenen Kalenderjahres aus Luftverkehrstätigkeiten im Sinne von Anhang I, die der Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt hat, entspricht. ³Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß diesem Absatz abgegebenen Zertifikate anschließend gelöscht werden.
(3)
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von nicht gemäß Kapitel II ausgegebenen Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden. Ab 1. Januar 2021 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres eine Anzahl von Zertifikaten abgibt, die den gemäß Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.
(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrzeugbetreibern und sonstigen Betreibern im EU-EHS die Verwendung von Zertifikaten untersagt, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in Bezug auf welchen Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber und sonstige Betreiber hinfällig werden. Der in Artikel 19 genannte Rechtsakt enthält die Maßnahmen, die in den im vorliegenden Absatz genannten Fällen erforderlich sind.
(3a) Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid gilt.
(4)
Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. ² Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen können die Mitgliedstaaten Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate, die von ihnen gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu versteigern sind, maximal in Höhe der Durchschnittsmenge der geprüften Emissionen der betreffenden Anlage während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Stilllegung löschen. ³Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über eine derartige beabsichtige Löschung gemäß den nach Artikel 10 Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakten.
(5)
Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet des Artikels 10c.
Ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate sind für unbegrenzte Zeit gültig. ²Auf Zertifikaten, die ab dem 1. Januar 2021 vergeben werden, ist anzugeben, in welcher Handelsperiode von zehn Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 2021, sie vergeben wurden; sie sind für Emissionen ab dem ersten Jahr dieser Handelsperiode gültig.
(1)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und gegebenenfalls über Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargestellten Anforderungen basiert. ²In diesen Durchführungsrechtsakten wird ferner das Erderwärmungspotenzial jedes Treibhausgases in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf dieses Gas angegeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Die Rechtsakte gemäß Absatz 1 tragen den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und können auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Rechtsaktekönnen auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.
Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das EU-EHS fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Rechtsakte gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.
(4)
In den Rechtsakten gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von den Betreibern und Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte anhand der Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, geprüft werden und die zuständige Behörde hiervon unterrichtet wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Bericht bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf die Emissionen des Vorjahres nicht gemäß den Kriterien des Anhangs V und etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Kommission gemäß diesem Artikel erlassen hat, als zufrieden stellend bewertet wurde, keine weiteren Zertifikate übertragen kann, bis ein Bericht dieses Betreibers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde.
³Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die Prüfung von Emissionsberichten auf Grundlage der in Anhang V genannten Grundsätze und über die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen. ⁴Die Kommission kann ferner Durchführungsrechtakte über die Überprüfung der von Luftfahrzeugbetreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegten Berichte und der gemäß den Artikeln 3e und 3f eingereichten Anträge erlassen, die auch die von den Prüfstellen anzuwendenden Prüfverfahren einschließen. ⁵Sie legt die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die gegenseitige Begutachtung („peer evaluation“) der Prüfstellen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass alle Entscheidungen und Berichte über die Menge und die Zuteilung der Zertifikate sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen umgehend veröffentlicht werden, um einen ordentlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen zu gewährleisten.
Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen keinen anderen Personen und Stellen mitgeteilt werden, sofern dies nicht in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist.
(1)
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Vorschriften zu gewährleisten. ²Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften ————— mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreibern oder Luftfahrzeugbetreibern, die nicht bis zum 30. April jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. ²Die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung beträgt für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 EUR. ³Die Zahlung der Sanktion entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, Zertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Zertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.
(4)
Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.
(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieser Richtlinie nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann der betreffende Verwaltungsmitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.
(6) Ein Ersuchen des Verwaltungsmitgliedstaats nach Absatz 5 beinhaltet
(7) Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.
(8) Vor einer Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erfolgen, sofern angezeigt und durchführbar, Konsultationen mit den Behörden, die für die Aufsicht über den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zuständig sind. ²Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.
(9) Prüft die Kommission, ob sie eine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erlassen soll, so teilt sie dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber die wesentlichen Fakten und Erwägungen mit, die die Grundlage hierfür bilden. ²Dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber wird Gelegenheit gegeben, der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich Bemerkungen zu übermitteln.
(10) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren eine Entscheidung über die Verhängung einer Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber treffen.
(11)
Jeder Mitgliedstaat vollstreckt in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Absatz 10 erlassenen Entscheidungen. ²Er informiert die Kommission über alle zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen.
(12)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen ein Mitgliedstaat teilnimmt oder an denen sich private oder öffentliche Stellen mit Genehmigung des Mitgliedstaats beteiligen, und die in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen vorgeschriebenen Emissionsberichte, die von der zuständigen Stelle bereitgehalten werden, sind in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Schaffung des für die Durchführung dieser Richtlinie geeigneten verwaltungstechnischen Rahmens, einschließlich der Benennung der entsprechenden zuständigen Behörde(n). ²Wird mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss die Tätigkeit der betreffenden Behörden im Rahmen dieser Richtlinie koordiniert werden.
Die Mitgliedstaaten müssen insbesondere die Koordinierung zwischen der von ihnen benannten Anlaufstelle für die Genehmigung der Projektmaßnahmen, die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Kyoto-Protokolls vorgeschlagen werden, und ihrer für die Umsetzung von Artikel 12 des Kyoto-Protokolls benannten zuständigen Stelle gewährleisten, die jeweils gemäß den im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen bestimmt werden.
(1) Verwaltungsmitgliedstaat eines Luftfahrzeugbetreibers ist
(2) Werden dem Verwaltungsmitgliedstaat eines unter Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels fallenden Luftfahrzeugbetreibers in den ersten beiden Jahren einer Handelsperiode nach Artikel 3c keine der zugeordneten Luftverkehrsemissionen aus Flügen, die von diesem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt wurden, zugeordnet, so wird dieser Luftfahrzeugbetreiber für die nächste Handelsperiode einem anderen Verwaltungsmitgliedstaat übertragen. ²Neuer Verwaltungsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat mit dem höchsten Schätzwert für zugeordnete Luftverkehrsemissionen in Bezug auf Flüge, die der betreffende Luftfahrzeugbetreiber während der ersten beiden Jahre der vorhergehenden Handelsperiode durchgeführt hat.
(3) Auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien in Bezug auf die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern durch die Verwaltungsmitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie entwickeln.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als „Basisjahr“ in Bezug auf Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit in der Union nach dem 1. Januar 2006 aufgenommen haben, das erste Kalenderjahr der Tätigkeit und in allen anderen Fällen das am 1. Januar 2006 beginnende Kalenderjahr.
Um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3b Absatz 4 und Artikel 18a nachzukommen, kann die Kommission Unterstützung durch Eurocontrol oder eine andere einschlägige Organisation beantragen und zu diesem Zweck mit diesen Organisationen entsprechende Vereinbarungen treffen.
(1)
Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Unionsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Rechtsakte der Kommission geführt.
Jeder Mitgliedstaat muss in der Lage sein, genehmigte Tätigkeiten im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls auszuführen.
(2)
Jede Person kann Inhaber von Zertifikaten sein. ²Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und in getrennte Konten aufzugliedern, um die Zertifikate der einzelnen Personen zu erfassen, an die und von denen Zertifikate vergeben oder übertragen werden.
(3)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die alle nötigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister für die am 1. Januar 2013 beginnende Handelsperiode und die folgenden Handelsperioden in Form standardisierter elektronischer Datenbanken festlegen, die gemeinsame Datenelemente enthalten und dazu dienen, Vergabe, Besitz, Übertragung und gegebenenfalls Löschung von Zertifikaten zu verfolgen und den Zugang der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit in angemessener Weise zu gewährleisten. ²Diese delegierten Rechtsakte beinhalten auch Bestimmungen für das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zur Verknüpfung von Emissionshandelssystemen.
(4)
Die Rechtsakte gemäß Absatz 3 enthalten geeignete Modalitäten, nach denen das Unionsregister die zur Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 25 Absatz 1b erforderlichen Transaktionen und sonstigen Vorgänge vornimmt. Diese Rechtsakteerfassen auch Prozesse für Änderungen und das Zwischenfallmanagement im Unionsregister in Bezug auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels behandelten Aspekte. ²Diese Rechtsakteenthalten geeignete Modalitäten für das Unionsregister, damit sichergestellt wird, dass Initiativen der Mitgliedstaaten zur Effizienzsteigerung, zur Steuerung der Verwaltungskosten und zur Qualitätskontrolle möglich sind.
(1) Die Kommission benennt einen Zentralverwalter, um ein unabhängiges Transaktionsprotokoll über Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate zu führen.
(2) Der Zentralverwalter führt anhand des unabhängigen Transaktionsprotokolls eine automatisierte Kontrolle jeder Transaktion in den Registern durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen.
(3) Werden bei der automatisierten Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten, die die fraglichen Transaktionen oder weitere Transaktionen im Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten nicht in das bzw. die Register eintragen, bis die Unregelmäßigkeiten beseitigt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. ² Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. ³Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. ⁴ Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen wurde. ⁵Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ⁶Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.
(2)
Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte veröffentlicht die Kommission binnen drei Monaten nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
(3)
Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des EU-EHS, die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.
(4)
Alle drei Jahre werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen, die vom EU-EHS ausgeschlossen sind, besonders berücksichtigt. ²Der Aspekt der gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen wird in den in Absatz 3 genannten Informationsaustausch einbezogen.
Gemäß dem UNFCCC, dem Kyoto-Protokoll und den zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen bemühen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten darum, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungs- und in Transformationsländern auf eine Art und Weise zu unterstützen, die es ihnen ermöglicht, JI und CDM in vollem Umfang so zu nutzen, dass sie ihre Strategien für eine nachhaltige Entwicklung ergänzen und die Beteiligung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Durchführung von JI- und CDM-Projektmaßnahmen erleichtert wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anhänge dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb unter Berücksichtigung der in Artikel 21 vorgesehenen Berichte und der bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls geändert werden. ²Die Anhänge IV und V können geändert werden, um die Überwachung und Prüfung von Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung zu verbessern.
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der mit Artikel 26 der Rechtsakten (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Rechtsakten (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 8. April 2018 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1 und Artikel 28c kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3d Absatz 3, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 10a Absätze 1 und 8, Artikel 10b Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 22, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 24a Absatz 1, Artikel 25a Absatz 1und Artikel 28c erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. ²Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1)
Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien, insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit des EU-EHS und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens, berücksichtigt werden und sofern die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase von der Kommission gemäß delegierten Rechtsakten gebilligt wird, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird.
(2) Genehmigt die Kommission die Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase, so kann sie gleichzeitig die Vergabe zusätzlicher Zertifikate gestatten und anderen Mitgliedstaaten die Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Gase genehmigen.
(3)
Auf Initiative der Kommission oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Rechtsakte über die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen aus Tätigkeiten und Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, erlassen werden, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie in diesem Sinne gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(1)
Zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung kann die Kommission Maßnahmen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte erlassen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Reduzierungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden.
²Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß dem vor dem 8. April 2018 geltenden vormaligen Artikel 11b Absatz 7 erlassen wurden, vereinbar. ³Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die das zu befolgende Verfahren festlegen.
Solche Maßnahmen dürfen nicht zur doppelten Anrechnung von Emissionsminderungen führen und der Durchführung anderer politischer Maßnahmen zur Verringerung von nicht unter das EU-EHS fallenden Emissionen nicht im Wege stehen. Es werden nur dann Maßnahmen erlassen, wenn eine Einbeziehung gemäß Artikel 24 nicht möglich ist, und bei der nächsten Überprüfung des EU-EHS wird untersucht, ob die Erfassung dieser Emissionen unionsweit harmonisiert werden kann.
—————
(3)
Die Mitgliedstaaten können die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf bestimmte Arten von Projekten ablehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet Treibhausgasemissionen reduzieren.
Solche Projekte werden auf der Grundlage der Zustimmung des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem dieses Projekt stattfindet.
(1)
Mit den in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Drittländern, die das Protokoll ratifiziert haben, sollten im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate, die im Rahmen des EU-EHS und anderer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen erteilt wurden, gemäß Artikel 300 des Vertrags Abkommen geschlossen werden.
(1a) Es können Abkommen geschlossen werden, die die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und von Zertifikaten vorsehen, die im Rahmen anderer kompatibler verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vergeben werden, die in Drittländern oder in subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten bestehen.
(1b) Mit Drittländern oder subföderalen oder regionalen Verwaltungseinheiten können nicht bindende Vereinbarungen getroffen werden, um eine administrative und technische Koordinierung in Bezug auf Zertifikate im Rahmen des EU-EHS oder anderer verbindlicher Handelssysteme für Treibhausgasemissionen mit absoluten Emissionsobergrenzen vorzusehen.
—————
(1)
Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 22a, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I dieser Richtlinie zu erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossenen Abkommens erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I, mit Ausnahme des Geltungsbereichs, vorzunehmen.
Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat sonstige Änderungen an dieser Richtlinie vorschlagen.
Die Kommission kann dem Rat gegebenenfalls auch Empfehlungen nach Artikel 300 Absatz 1 des Vertrags unterbreiten, um Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit dem betreffenden Drittland aufzunehmen.
(2)
Die Union und die Mitgliedstaaten streben weiterhin eine Vereinbarung über globale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen aus der Luftverkehrstätigkeit an. ²Liegt eine solche Vereinbarung vor, so prüft die Kommission, ob diese Richtlinie, soweit sie auf Luftfahrzeugbetreiber Anwendung findet, geändert werden muss.
In Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG werden folgende Unterabsätze angefügt:
„Sind Treibhausgasemissionen einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt, so enthält die Genehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten keine Energieeffizienzanforderungen in Bezug auf Verbrennungseinheiten oder andere Einheiten am Standort, die Kohlendioxid ausstoßen, festzulegen.
Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständigen Behörden entsprechend geändert.
Die vorstehenden drei Unterabsätze gelten nicht für Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG vorübergehend aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
(1)
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:
Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.
(2)
Wenn die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf einer Dreimonatsfrist ab dem Tag, an dem die Mitteilung zur Stellungnahme der Öffentlichkeit erfolgt ist, keine Einwände erhebt, so gilt die Ausnahme als angenommen.
Nach der Abgabe von Zertifikaten für den Zeitraum, in dem die Anlage in das EU-EHS einbezogen war, wird die betreffende Anlage aus dem System ausgeschlossen, und der Mitgliedstaat vergibt für sie keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß Artikel 10a.
(3)
Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung wieder zugeteilt. ²Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.
Diese Anlagen verbleiben für den Rest des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums, in dem sie wieder einbezogen wurden, im EU-EHS.
(4)
Für Anlagen, die im Zeitraum von 2008 bis 2012 nicht in das EU-EHS einbezogen waren, können im Hinblick auf die Festlegung der Emissionen in den drei Jahren, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorhergehen, vereinfachte Anforderungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung angewendet werden.
(1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 2 500 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat:
(2) Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a zugeteilten Zertifikate beginnend mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung zugeteilt. ²Die für die Anlage zugeteilten Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.
(3)
Die Mitgliedstaten können unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen auch Reserve- oder Ersatzeinheiten, die weniger als 300 Stunden in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe a vorangegangen sind, in Betrieb waren, vom EU-EHS ausschließen.
(1) Innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichung eines internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union, das verbindliche Reduktionen von Treibhausgasemissionen bis 2020 von über 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 vorsieht — was der auf der Tagung des Europäischen Rates vom März 2007 unterstützten Verpflichtung zur Reduzierung um 30 % entspricht — legt die Kommission einen Bericht vor, in dem insbesondere folgende Aspekte bewertet werden:
(2)
Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 1 unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie gemäß Absatz 1 im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie nach der Genehmigung des internationalen Abkommens über den Klimawandel durch die Union und im Hinblick auf die im Rahmen dieses Abkommens zu erfüllende Verpflichtung zu Emissionsreduktionen.
Der Vorschlag stützt sich auf die Grundsätze Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Kosteneffizienz sowie Fairness und Solidarität bei der Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten.
(3) Der Vorschlag ermöglicht den Betreibern, zusätzlich zu den Gutschriften gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls CER, ERU oder sonstige genehmigte Gutschriften aus Drittländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu nutzen.
(4) Der Vorschlag schließt ferner gegebenenfalls weitere Maßnahmen ein, die erforderlich sind, um die verbindlichen Reduktionen gemäß Absatz 1 auf transparente, ausgewogene und gerechte Art und Weise zu erreichen, und insbesondere Durchführungsmaßnahmen, die es den Betreibern gestatten, gegebenenfalls im Rahmen des EU-EHS zusätzlich zu den in Artikel 11a Absätze 2 bis 5 genannten weitere Projektgutschriften zu verwenden oder andere im Rahmen des internationalen Abkommens über den Klimawandel geschaffene Mechanismen zu nutzen.
(5)
Der Vorschlag enthält geeignete Übergangsmaßnahmen und aufschiebende Maßnahmen für die Zeit vor dem Inkrafttreten des internationalen Abkommens.
(1)
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2a, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 16 betrachten die Mitgliedstaaten die in diesen Vorschriften vorgesehenen Anforderungen als erfüllt und ergreifen gegen Luftfahrzeugbetreiber keine Maßnahmen in Bezug auf
—————
Für die Zwecke der Artikel 11a, 12 und 14 gelten die geprüften Emissionen von nicht in Unterabsatz 1 genannten Flügen als die geprüften Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers.
(2)
Abweichend von den Artikeln 3e und 3f erhalten Luftfahrzeugbetreiber, denen die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels vorgesehenen Ausnahmen gewährt werden, jedes Jahr eine Anzahl kostenloser Zertifikate, die proportional zu der in diesen Buchstaben vorgesehenen Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wird.
Abweichend von Artikel 3f Absatz 8 werden Zertifikate, die nicht aus der Sonderreserve zugeteilt werden, gelöscht.
Ab dem 1. Januar 2021 wird auf die Anzahl Zertifikate, die Luftfahrzeugbetreibern zugeteilt werden, der lineare Faktor gemäß Artikel 9 angewandt, vorbehaltlich der Überprüfung gemäß Artikel 28b.
Für die Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2023 veröffentlichen die Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2018 die Anzahl der Zertifikate, die sie jedem Luftfahrzeugbetreiber zugeteilt haben.
(3)
Abweichend von Artikel 3d versteigern die Mitgliedstaaten eine Anzahl Luftverkehrszertifikate, die proportional zur Verringerung der insgesamt ausgestellten Zertifikate gekürzt wird.
(4)
Abweichend von Artikel 3d Absatz 3 wird die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2023 zu versteigernden Zertifikate verringert, damit sie dem Anteil der zugeordneten Luftverkehrsemissionen für Flüge entsprechen, die nicht unter die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels fallen.
(5)
Abweichend von Artikel 3g müssen Luftfahrzeugbetreiber für Flüge, die unter die Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels fallen, keine Überwachungspläne, in denen Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich Emissionen enthalten sind, übermitteln.
(6) Betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers weniger als 25 000 Tonnen CO2 oder betragen die jährlichen Gesamtemissionen eines Luftfahrzeugbetreibers aus nicht in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Flügen weniger als 3 000 Tonnen CO2, so werden seine Emissionen abweichend von den Artikeln 3g, 12, 15 und 18a als geprüfte Emissionen erachtet, wenn sie mit einem Instrument für Kleinemittenten ermittelt wurden, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission zulässig ist und von Eurocontrol mit Daten aus seiner Unterstützungseinrichtung für das Emissionshandelssystem der Union aufgefüllt wurde. ²Die Mitgliedstaaten dürfen auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber vereinfachte Verfahren anwenden, solange solche Verfahren nicht weniger genau als das Instrument für Kleinemittenten sind.
(7)
Für Länder, mit denen ein Abkommen gemäß Artikel 25 oder 25a geschlossen wurde, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels lediglich im Einklang mit den Bedingungen dieses Abkommens.
—————
(1)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Januar 2019 und danach in regelmäßigen Abständen Bericht über die Fortschritte bei den Verhandlungen in der ICAO über die Umsetzung des ab 2021 für Emissionen geltenden globalen marktbasierten Mechanismus, insbesondere im Hinblick auf i) die einschlägigen Instrumente der ICAO, einschließlich SARP, ii) die vom ICAO-Rat gebilligten Empfehlungen von Bedeutung für den globalen marktbasierten Mechanismus, iii) die Einrichtung eines weltweiten Registers, iv) die nationalen Maßnahmen, die Drittländer ergriffen haben, damit der ab 2021 für Emissionen geltende globale marktbasierte Mechanismus umgesetzt wird, v) die Auswirkungen von Vorbehalten seitens Drittländern, und vi) andere wichtige internationale Entwicklungen und anwendbare Instrumente.
Im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme des UNFCCC berichtet fdie Kommission außerdem über die Anstrengungen zur Verwirklichung des langfristigen Emissionsreduktionsziels für den Luftverkehrssektor, bis 2050 die CO2-Emissionen gegenüber dem Stand von 2005 zu halbieren.
(2) Innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor Einführung des globalen marktbasierten Mechanismus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung dieser Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können. ²Die Kommission prüft in diesem Bericht gegebenenfalls auch die Vorschriften für Flüge innerhalb des EWR Darin werden zudem die Zielvorgaben und die gesamte Umweltwirksamkeit des globalen marktbasierten Mechanismus überprüft, darunter auch seine allgemeinen Zielvorgaben in Bezug auf die Ziele im Rahmen des Übereinkommens von Paris, das Ausmaß der Beteiligung, seine Durchsetzbarkeit, die Transparenz, die Sanktionen bei Nichteinhaltung, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, die Qualität der Kompensationszertifikate, die Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung, die Register, die Rechenschaftspflicht sowie die Vorschriften über die Verwendung von Biokraftstoffen. ³Darüber hinaus wird in dem Bericht geprüft, ob die gemäß Artikel 28c Absatz 2 angenommenen Bestimmungen überarbeitet werden müssen.
(3)
Die Kommission fügt dem in Absatz 2 genannten Bericht gegebenenfalls Vorschläge an das Europäische Parlament und den Rat bei, die im Einklang mit der Verpflichtung der Union zur gesamtwirtschaftlichen Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2030 die Änderung, Streichung, Erweiterung oder Ersetzung der Ausnahmen gemäß Artikel 28a vorsehen, damit die Umweltwirksamkeit und Effektivität der Klimaschutzmaßnahmen der Union gewahrt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Durchführung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO auf allen von ihm erfassten Flugstrecken betreffen. ²Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die im Rahmen der ICAO angenommenen Instrumente, verhindern jegliche Wettbewerbsverzerrungen, stimmen mit den Grundsätzen der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Rechtsakten überein und gewährleisten, dass die vorgelegten Emissionsberichte im Einklang mit den Prüfgrundsätzen und -kriterien des Artikels 15 geprüft werden.
Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.
(1) Wenn der Preis der Zertifikate mehr als sechs aufeinander folgende Monate lang mehr als das Dreifache des Durchschnittspreises der Zertifikate in den beiden vorhergehenden Jahren auf dem europäischen CO2-Markt beträgt, beruft die Kommission unverzüglich eine Sitzung des mit Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG eingesetzten Ausschusses ein.
(2)
Wenn die in Absatz 1 beschriebene Preisentwicklung nicht auf veränderte Marktgegebenheiten zurückzuführen ist, kann unter Berücksichtigung des Umfangs der Preisentwicklung eine der folgenden Maßnahmen getroffen werden:
Diese Maßnahmen werden nach dem in Artikel 23 Absatz 4 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
(3) Alle Maßnahmen tragen den Berichten, die die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 29 vorlegt, sowie allen anderen maßgeblichen Informationen der Mitgliedstaaten so weit wie möglich Rechnung.
(4)
Die Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen werden in den in Artikel 10 Absatz 4 genannten Rechtsakten festgelegt.
(1) Diese Richtlinie wird im Lichte der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft.
(2) Die Maßnahmen nach den Artikeln 10a und 10b zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien, bei denen es möglicherweise zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen kommt, werden im Lichte der Klimaschutzmaßnahmen in anderen führenden Wirtschaftsnationen ebenfalls fortlaufend überprüft. ²In diesem Zusammenhang überprüft die Kommission zudem, ob die Maßnahmen in Bezug auf die Kompensation indirekter Kosten weiter harmonisiert werden sollten.
(3) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Zusammenhang mit jeder im Übereinkommen von Paris vereinbarten globalen Bestandsaufnahme Bericht, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten die erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen verwirklichen können, und auch hinsichtlich des linearen Faktors gemäß Artikel 9. Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten.
(4)
Die Kommission legt vor dem 1. Januar 2020 eine aktualisierte Analyse der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr vor, gegebenenfalls verbunden mit Vorschlägen, wie diese Effekte bestmöglich angegangen werden können.
KAPITEL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2003 nachzukommen. ²Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. ³Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.
⁴Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ⁵Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ²Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
1. | Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie. |
2. | Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Kategorie aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so werden die Kapazitäten dieser Tätigkeiten addiert. |
3. | Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen. |
4. | Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in das EU-EHS. |
5. | Wenn festgestellt wird, dass der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, werden alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufgenommen. |
6. | Ab 1. Januar 2012 werden alle Flüge einbezogen, die auf Flugplätzen enden oder von Flugplätzen abgehen, die sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, auf das der Vertrag Anwendung findet.
|
ANHANG II
Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Fluorkohlenwasserstoffe (FKW)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
Schwefelhexafluorid (SF6)
ANHANG IIa
Anteil des Mitgliedstaats | |
————— | |
Bulgarien | 53 % |
Tschechische Republik | 31 % |
Estland | 42 % |
Griechenland | 17 % |
Spanien | 13 % |
Kroatien | 26 % |
————— | |
Zypern | 20 % |
Lettland | 56 % |
Litauen | 46 % |
————— | |
Ungarn | 28 % |
Malta | 23 % |
Polen | 39 % |
Portugal | 16 % |
Rumänien | 53 % |
Slowenien | 20 % |
Slowakei | 41 % |
————— |
ANHANG IIb
AUFTEILUNG DER MITTEL AUS DEM MODERNISIERUNGSFONDS BIS 31. DEZEMBER 2030
Anteil am Modernisierungsfonds | |
Bulgarien | 5,84 % |
Tschechische Republik | 15,59 % |
Estland | 2,78 % |
Kroatien | 3,14 % |
Lettland | 1,44 % |
Litauen | 2,57 % |
Ungarn | 7,12 % |
Polen | 43,41 % |
Rumänien | 11,98 % |
Slowakei | 6,13 % |
—————
ANHANG IV
TEIL A — Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus ortsfesten Anlagen
Überwachung der Kohlendioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen.
Berechnung
Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Tätigkeitsdaten × Emissionsfaktor × Oxidationsfaktor
Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate usw.) erfolgt auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen.
Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.
Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, so muss ein Oxidationsfaktor nicht verwendet werden.
Es sind gemäß der Richtlinie 96/61/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Betreiber kann nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.
Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.
Messung
Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.
Überwachung anderer Treibhausgasemissionen
Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen worden sind.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Betreiber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:
A. Anlagedaten, einschließlich:
B. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen berechnet werden:
C. Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang I, für die Emissionen gemessen werden:
D. Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Koordinierung der Anforderungen für die Berichterstattung mit bereits bestehenden Anforderungen für die Berichterstattung, um den Berichterstattungsaufwand der Unternehmen möglichst gering zu halten.
TEIL B — Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
Überwachung der Kohlendioxidemissionen
Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung. Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:
Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor
Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach folgender Formel berechnet:
Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug – Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugstanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.
Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so wird der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept geschätzt.
Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist null.
Für jeden Flug und jeden Treibstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.
Berichterstattung über die Emissionen
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 folgende Informationen auf:
A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
B. Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:
Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f
Zur Beantragung der Zuteilung von Zertifikaten gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 wird der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel berechnet:
Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,
wobei
„Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich eines zusätzlichen unveränderlichen Faktors von 95 km bezeichnet, und
„Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.
Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:
Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der Artikel 3e und 3f
Jeder Luftfahrzeugbetreiber nimmt in seinen Antrag gemäß Artikel 3e Absatz 1 oder Artikel 3f Absatz 2 folgende Informationen auf:
A. Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich
B. Tonnenkilometerdaten:
ANHANG V
TEIL A — Prüfung von Emissionen aus ortsfesten Anlagen
Allgemeine Grundsätze
Methodik
Strategische Analyse
Prozessanalyse
Risikoanalyse
Bericht
Mindestanforderungen an die Kompetenz der prüfenden Instanz
TEIL B — Prüfung von Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten
Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs
Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten, die für die Zwecke der Artikel 3e und 3f übermittelt wurden
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