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Emissionshandelsrichtlinie

Emissionshandelsrichtlinie

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

  • KAPITEL III: ORTSFESTE ANLAGEN

Art. 5 Anträge auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen

An die zuständige Behörde gerichtete Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen müssen Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

a)
Anlage und dort durchgeführte Tätigkeiten und verwendete Technologie,
b)
Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen verbunden ist,
c)
Quellen der Emissionen von in Anhang I aufgeführten Gasen aus der Anlage und

d)
geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit den in Artikel 14 genannten  Rechtsakten.

Dem Antrag ist eine nicht-technische Zusammenfassung der in Unterabsatz 1 genannten Punkte beizufügen.