Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(1)
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen und gegebenenfalls über Tätigkeitsdaten aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie über die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels dargestellten Anforderungen basiert. ²In diesen Durchführungsrechtsakten wird ferner das Erderwärmungspotenzial jedes Treibhausgases in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen in Bezug auf dieses Gas angegeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)
Die Rechtsakte gemäß Absatz 1 tragen den genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere aus dem IPCC, Rechnung und können auch vorschreiben, dass Betreiber über Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung von Gütern berichten müssen, die von energieintensiven, potenziell im internationalen Wettbewerb stehenden Industrien produziert werden. Jene Rechtsaktekönnen auch Anforderungen an die Prüfung der Informationen durch unabhängige Stellen festlegen.
Diese Vorschriften können auch die Berichterstattung über die Höhe der unter das EU-EHS fallenden und mit der Herstellung solcher Güter verbundenen Emissionen aus der Stromerzeugung umfassen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber einer Anlage oder eines Luftfahrzeugs die Emissionen dieser Anlage in dem betreffenden Kalenderjahr bzw. die Emissionen dieses Luftfahrzeugs ab dem 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Rechtsakte gemäß Absatz 1 überwacht und der zuständigen Behörde nach Ende jedes Kalenderjahres darüber Bericht erstattet.
(4)
In den Rechtsakten gemäß Absatz 1 können auch Anforderungen für die Verwendung von automatisierten Systemen und Datenaustauschformaten vorgesehen werden, damit im Zusammenhang mit dem Überwachungsplan, dem jährlichen Emissionsbericht und den Prüfungstätigkeiten die Kommunikation zwischen dem Betreiber, der Prüfstelle und den zuständigen Behörden harmonisiert wird.