Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates
(1)
Ab dem Jahr 2019 versteigern die Mitgliedstaaten sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden und nicht in die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Marktstabilitätsreserve (im Folgenden „Marktstabilitätsreserve“) eingestellt oder gemäß Artikel 12 Absatz 4 dieser Richtlinie gelöscht werden.
Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden Zertifikate 57 %, unbeschadet einer möglichen Kürzung gemäß Artikel 10a Absatz 5a.
2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d (im Folgenden „Modernisierungsfonds“) einzurichten.
Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.
(1a) Übersteigt vor Anwendung von Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2015/1814 die Menge der im letzten Jahr jedes in Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie genannten Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate die voraussichtliche durchschnittliche Auktionsmenge für die ersten beiden Jahre des darauffolgenden Zeitraums, so werden zwei Drittel der Differenz zwischen diesen Mengen von den Auktionsmengen des letzten Jahres des Handelszeitraums abgezogen und in gleichen Tranchen den in den ersten beiden Jahren des darauffolgenden Zeitraums von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Mengen hinzugefügt.
(2)
Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus
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Für die Zwecke von Buchstabe a wird der Anteil der Mitgliedstaaten, die 2005 nicht am EU-EHS teilgenommen haben, auf der Grundlage ihrer im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen des Jahres 2007 berechnet.
Erforderlichenfalls werden die Prozentsätze gemäß Buchstabe b proportional angepasst, um sicherzustellen, dass 10 % der Zertifikate aufgeteilt werden.
(3)
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. ²Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:
Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.
(4)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung betreffen, um ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sicherzustellen. ²Hierzu muss das Verfahren vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht.
Diese delegierten Rechtsakte müssen sicherstellen, dass die Gestaltung der Versteigerungen gewährleistet, dass
⁴Die Mitgliedstaaten erstatten über die ordnungsgemäße Anwendung der Versteigerungsregeln für jede Versteigerung Bericht, insbesondere im Hinblick auf den fairen und offenen Zugang, die Transparenz, die Preisbildung und technische und verfahrenstechnische Aspekte. ⁵Diese Berichte werden binnen einem Monat nach der Versteigerung vorgelegt und auf der Website der Kommission veröffentlicht.
(5)
Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes und über andere relevante Klimaschutz- und Energiepolitiken unter Berücksichtigung des Auktionsbetriebs, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor, in dem auch die Informationen der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 10a Absatz 6 genannten finanziellen Maßnahmen zusammengefasst sind. ²Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.