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Emissionshandelsrichtlinie

Emissionshandelsrichtlinie

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

  • KAPITEL III: ORTSFESTE ANLAGEN

Art. 10a  Unionsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung

(1) 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen.

²Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die  unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. ³Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission überprüft diese Maßnahmen, sobald die  Union ein internationales Abkommen über den Klimawandel genehmigt hat, das Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen vorschreibt, die mit denen der  Union vergleichbar sind, um sicherzustellen, dass eine kostenlose Zuteilung nur erfolgt, wenn dies in Anbetracht des Abkommens voll und ganz gerechtfertigt ist.

(2) 

Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der  Union in den Jahren 2007 und 2008. ²Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen  Rechtsakte harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 werden die Benchmarkwerte anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten Informationen festgelegt. Anhand eines Vergleichs dieser Benchmarkwerte mit den Benchmarkwerten im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011  bestimmt die Kommission die jährliche Reduktionsrate für die einzelnen Benchmarks und wendet sie auf die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008–2023 an und legt auf diese Weise die Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2021 bis 2025 fest.
b)
In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 1,6 % oder unter 0,2 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2021 bis 2025 festgelegt.
c)
Für den Zeitraum von 2026 bis 2030 werden die Benchmarkwerte auf dieselbe Art wie gemäß den Buchstaben a und b anhand der gemäß Artikel 11 für die Jahre 2021 und 2022 vorgelegten Informationen und anhand der Anwendung der jährlichen Reduktionsrate für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 festgelegt.

Die Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Benchmarks, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Durchführungsrechtsakte, die im Unterabsatz 3 genannt werden, werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Um die effiziente energetische Verwertung von Restgasen im unter Unterabsatz 3 Buchstabe b genannten Zeitraum zu fördern, wird der Benchmarkwert für flüssiges Roheisen, der sich überwiegend auf Restgase bezieht, mit einer jährlichen Reduktionsrate von 0,2 % aktualisiert.

(3) 

Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten.

(4) Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. ²Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 dieser Richtlinie angepasst, mit Ausnahme der Jahre, in denen die Anpassung dieser Zuteilungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels einheitlich vorgenommen wird.

(5) 

Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die insoweit übrigen Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. ²Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. ³Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.

(5a)  Abweichend von Absatz 5 wird ein zusätzlicher Betrag von bis zu 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate soweit notwendig genutzt, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen.

(5b)  Sind weniger als 3 % der Gesamtmenge der Zertifikate erforderlich, um die verfügbare Höchstmenge im Sinne von Absatz 5 zu erhöhen,

werden bis zu 50 Millionen Zertifikate dazu verwendet, die Anzahl der Zertifikate, die für die Innovationsförderung gemäß Artikel 10a Absatz 8 zur Verfügung steht, zu erhöhen, und
werden bis zu 0,5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten dazu verwendet, die Anzahl der Zertifikate, die für die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d zur Verfügung steht, zu erhöhen.

(6) 

Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen, einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen gemäß den Unterabsätzen 2 und 4 erlassen, vorausgesetzt, dass diese finanziellen Maßnahmen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang stehen und insbesondere keine ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verursachen. ²Übersteigt der für diese finanziellen Maßnahmen zur Verfügung stehende Betrag 25 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten, begründet der betreffende Mitgliedstaat, warum er diese Menge überschreitet.

³Die Mitgliedstaaten bemühen sich zudem, für die finanziellen Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr als 25 % ihrer Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten zu verwenden. Mitgliedstaaten, die finanzielle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 erlassen haben, müssen den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen. Ab 2018 veröffentlicht ein Mitgliedstaat in jedem Jahr, in dem er für diese Zwecke mehr als 25 % seiner Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten verwendet, einen Bericht, in dem er begründet, warum er diesen Betrag überschreitet. Dieser Bericht enthält einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese finanziellen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wobei die Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen allerdings in vollem Umfang zu erfüllen sind. Der Bericht enthält zudem Informationen darüber, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Emissionskosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

Die Kommission nimmt in dem Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 5 unter anderem eine Bewertung der Auswirkungen solcher finanziellen Maßnahmen auf den Binnenmarkt vor und spricht gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen aus, die dieser Bewertung zufolge erforderlich sein können.

Diese Maßnahmen werden so ausgestaltet, dass ein angemessener Schutz vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen, der auf Ex-ante-Benchmarks für indirekte CO2-Emissionen pro Produktionseinheit beruht, sichergestellt wird. Diese Ex-ante-Benchmarks werden für einen bestimmten Sektor bzw. Teilsektor berechnet als Produkt des Stromverbrauchs pro Produktionseinheit entsprechend den effizientesten verfügbaren Techniken und der CO2-Emissionen des entsprechenden europäischen Stromerzeugungsmix.

(7) 

 Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 dieses Artikels, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 200 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer bereitgehalten. ²Bis zu 200 Millionen der bereitgehaltenen Zertifikate werden nach Ablauf des Zeitraums von 2021 bis 2030 in die Marktstabilitätsreserve zurückgeführt, wenn sie in diesem Zeitraum nicht zugeteilt wurden.

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die im ersten Satz von Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Reserve für neue Marktteilnehmer ein.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

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(8) 

 325 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß diesem Artikel kostenlos zugeteilt werden könnte, und 75 Millionen Zertifikate aus der Menge, die ansonsten gemäß Artikel 10 versteigert werden könnte, werden zur Verfügung gestellt, um im Gebiet der Union an geografisch ausgewogen verteilten Standorten Innovationen auf dem Gebiet von Technologien und Prozessen mit geringem CO2-Ausstoß, einschließlich umweltverträglicher CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU), die maßgeblich zur Eindämmung des Klimawandels beiträgt, sowie von Produkten, die CO2-intensiv hergestellte Produkte ersetzen, welche in Sektoren nach Anhang I hergestellt werden, zu fördern und einen Anreiz für den Bau und Betrieb von Projekten, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, sowie von innovativen Technologien im Bereich erneuerbarer Energien und der Speicherung von Energie zu schaffen (im Folgenden „Innovationsfonds“). ²Förderfähig sind Projekte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleinmaßstäblicher Projekte.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Einkünfte aus den 300 Millionen Zertifikaten, die für den Zeitraum von 2013 bis 2020 im Rahmen des Beschlusses 2010/670/EU der Kommission  zur Verfügung standen, durch 50 Millionen nicht zugeteilte Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve ergänzt und diese rechtzeitig zur Innovationsförderung gemäß Unterabsatz 1 eingesetzt.

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei gegebenenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit sie zur Verwirklichung einer Emissionsreduktion auf einen Wert deutlich unter den in Absatz 2 genannten Benchmarks beitragen. Die Projekte müssen das Potenzial haben, umfangreich angewandt zu werden oder die den betreffenden Sektoren entstehenden Kosten für den Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß erheblich zu senken. Projekte, bei denen es um CO2-Abscheidung und -Nutzung geht, müssen eine Nettoreduktion der Emissionen bewirken und die Vermeidung oder dauerhafte Speicherung von CO2 sicherstellen. Fördermittel werden nur für Technologien zur Verfügung gestellt, die kommerziell noch nicht verfügbar sind, jedoch eine bahnbrechende Lösung darstellen oder ausgereift genug sind, um für die Demonstration in vorkommerziellem Maßstab in Betracht zu kommen. Bis zu 60 % der relevanten Projektkosten können finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Bestimmungen über die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien, betreffen.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. ¹⁰Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. ¹¹Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. ¹²Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

(9) 

Griechenland, dessen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen im Jahr 2014 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, kann vor der Anwendung von Absatz 7 zur Kofinanzierung von bis zu 60 % der Dekarbonisierung der Stromversorgung von Inseln innerhalb seines Hoheitsgebiets bis zu 25 Millionen Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Absatz 5 verlangen, die bis zum 31. Dezember 2020 nicht kostenlos zugeteilt werden. ²Artikel 10d Absatz 3 gilt sinngemäß für solche Zertifikate. ³Zertifikate können beansprucht werden, wenn ein Projekt zur Dekarbonisierung der Stromversorgung der griechischen Inseln aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu den internationalen Kreditmärkten sonst nicht realisiert werden könnte und wenn die Europäische Investitionsbank (EIB) die finanzielle Machbarkeit und den sozioökonomischen Nutzens des Projekts bestätigt.

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(11) 

Vorbehaltlich des Artikels 10b entspricht die Zahl der gemäß den Absätzen 4 bis 7 des vorliegenden Artikels kostenlos zugeteilten Zertifikate im Jahr 2013 80 % der Menge, die gemäß den in Absatz 1 genannten Maßnahmen festgelegt wurde. Danach wird die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr in gleicher Höhe bis 2020 auf 30 % reduziert,  —————.

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(19) 

Für Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, kommt keine kostenlose Zuteilung in Betracht, es sei denn, die Betreiber weisen der zuständigen Behörde nach, dass sie ihre Produktion in der Anlage in einer bestimmten, angemessenen Frist wieder aufnehmen werden. ²Anlagen, deren Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ausgelaufen ist oder entzogen wurde, und Anlagen, deren Betrieb oder Wiederinbetriebnahme technisch unmöglich ist, gelten als Anlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben.

(20) 

Die Höhe der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen, deren Betriebsleistung, berechnet auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren, im Vergleich zu dem Wert, der für die ursprüngliche Berechnung der kostenlosen Zuteilungen für den betreffenden Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet wurde, um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, wird entsprechend angepasst. ²Diese Anpassungen werden durchgeführt, indem Zuteilungen aus der gemäß Absatz 7 dieses Artikels eingerichteten Reserve für neue Marktteilnehmer entnommen oder ihr hinzugefügt werden.

(21) 

Um sicherzustellen, dass die in Absatz 20 dieses Artikels genannten Anpassungen und der dort genannte Schwellenwert effizient, nichtdiskriminierend und einheitlich angewandt werden, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und um der Manipulation und dem Missbrauch der Anpassungen der Zuteilung vorzubeugen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte verabschieden, in denen weitere Vorkehrungen für die Anpassungen festgelegt werden. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.