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Emissionshandelsrichtlinie

Emissionshandelsrichtlinie

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates

  • KAPITEL IV: BESTIMMUNGEN FÜR DIE LUFTFAHRT UND ORTSFESTE ANLAGEN

Art. 16 Sanktionen

(1) 

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Durchsetzung dieser Vorschriften zu gewährleisten. ²Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften  ————— mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Namen der Betreiber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Zertifikaten verstoßen, veröffentlicht werden.

(3) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreibern oder Luftfahrzeugbetreibern, die nicht bis zum 30. April jeden Jahres eine ausreichende Anzahl von Zertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, eine Sanktion wegen Emissionsüberschreitung auferlegt wird. ²Die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung beträgt für jede ausgestoßene Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Zertifikate abgegeben hat, 100 EUR. ³Die Zahlung der Sanktion entbindet den Betreiber nicht von der Verpflichtung, Zertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Zertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(4) 

Für ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate erhöht sich die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieser Richtlinie nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann der betreffende Verwaltungsmitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

(6) Ein Ersuchen des Verwaltungsmitgliedstaats nach Absatz 5 beinhaltet

a)
einen Nachweis, dass der Luftfahrzeugbetreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist,
b)
Angaben zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat getroffen hat,
c)
eine Begründung für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf  Unionsebene und
d)
eine Empfehlung für den Geltungsbereich einer Betriebsuntersagung auf  Unionsebene und Auflagen, die zu erfüllen sind.

(7) Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.

(8) Vor einer Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erfolgen, sofern angezeigt und durchführbar, Konsultationen mit den Behörden, die für die Aufsicht über den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zuständig sind. ²Die Konsultationen erfolgen möglichst gemeinsam durch die Kommission und die Mitgliedstaaten.

(9) Prüft die Kommission, ob sie eine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erlassen soll, so teilt sie dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber die wesentlichen Fakten und Erwägungen mit, die die Grundlage hierfür bilden. ²Dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber wird Gelegenheit gegeben, der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung schriftlich Bemerkungen zu übermitteln.

(10) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach  dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren eine Entscheidung über die Verhängung einer Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber treffen.

(11) 

Jeder Mitgliedstaat vollstreckt in seinem Hoheitsgebiet die gemäß Absatz 10 erlassenen Entscheidungen. ²Er informiert die Kommission über alle zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

(12) 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit genauen Bestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren. ²Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.