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DirektZahlDurchfG

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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

  • Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
    • Unterabschnitt 5: Kleinerzeugerregelung

§ 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung

Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.