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DirektZahlDurchfG

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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

  • Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
    • Unterabschnitt 2: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

§ 14 Ausschluss gleichwertiger Methoden

Ein Betriebsinhaber kann gleichwertige Methoden nach Maßgabe des Artikels 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anwenden.