Abschnitt 1: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Dauergrünland
Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.
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Abschnitt 1: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen