Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Abschnitt 1: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit den Maßgaben, dass
(1) Wenn der unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu gewährende Gesamtbetrag der Direktzahlungen die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland jeweils aufgeführte Obergrenze (Nettoobergrenze) überschreitet, werden alle Direktzahlungen, die für das jeweilige Jahr zu gewähren sind, linear gekürzt, um die Nettoobergrenze einzuhalten.
(2) In diesem Fall macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die für das betreffende Jahr anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich die Summe der für das jeweilige Jahr vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 zu gewährenden Direktzahlungen mit.
Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 1: Basisprämienregelung
(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um
(1) Zur Einrichtung der nationalen Reserve wird die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung um einen nach Maßgabe des Absatzes 2 bestimmten Prozentsatz linear gekürzt.
(2) Der nach Absatz 3 ermittelte Bedarf an Mitteln für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 wird durch die für das Jahr 2015 geltende nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung geteilt, der sich daraus ergebende Wert mit dem Faktor 100 multipliziert, das Ergebnis auf eine Nachkommastelle aufgerundet und dazu die Zahl 0,5 addiert. Das Ergebnis, höchstens jedoch der nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zulässige Prozentsatz, ist der Prozentsatz nach Absatz 1.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. August 2015 die jeweilige Zahl der zur Zuweisung aus der nationalen Reserve für das Jahr 2015 beantragten Zahlungsansprüche mit. ²Bedarf ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der nach Satz 1 mitgeteilten Zahlen mit dem Wert 180 Euro ergibt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Prozentsatz nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf regionaler Ebene angewendet.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften über die Basisprämienregelung bildet für die Jahre 2015 bis 2018 das Gebiet jedes Landes eine Region. ²Abweichend von Satz 1 bildet das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region.
(1) Die jährliche nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf die Regionen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 aufgeteilt.
(2) Für das Jahr 2015 wird der nach Anwendung des § 7 verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der beantragten Zahlungsansprüche je Region ohne beantragte Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2015 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2015). ²Die Regionssummen 2015 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2015). ³Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2015 durch die Bundessumme 2015. ⁴Die jeweilige regionale Obergrenze für 2015 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(3) Für das Jahr 2016 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Für jede Region wird auf der Grundlage des nach § 12 Absatz 1 bekannt gegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 für die jeweilige Region der Gesamtwert der zugewiesenen im Jahr 2016 aktivierbaren Zahlungsansprüche mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2015 aktivierbar waren, ermittelt (Regionswert 2016). ²Die Regionswerte 2016 für alle Regionen werden addiert (Bundeswert 2016). ³Wenn für eine Region der nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebene Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 entsprechend Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Einhaltung der regionalen Obergrenze linear angepasst wird, ist der Berechnung des Regionswerts 2016 ein Wert für die betroffene Region zu Grunde zu legen, der dem Wert des für diese Region nach § 12 Absatz 1 bekanntgegebenen Werts der Zahlungsansprüche für das Jahr 2016 entspricht, der im gleichen Verhältnis wie der Wert der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 linear angepasst ist. ⁴Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division des jeweiligen Regionswerts 2016 durch den Bundeswert 2016. ⁵Die jeweilige regionale Obergrenze für 2016 ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(4) Für das Jahr 2017 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2017 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2016 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2017 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2017). ²Die Regionssummen 2017 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2017). ³Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2017 durch die Bundessumme 2017. ⁴Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(5) Für das Jahr 2018 wird der nach Abzug des Werts der nationalen Reserve verbleibende Anteil der nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen wie folgt aufgeteilt: Die Zahl der zugewiesenen im Jahr 2018 aktivierbaren Zahlungsansprüche je Region mit Ausnahme der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, die nicht bereits im Jahr 2017 aktivierbar waren, wird mit dem für die jeweilige Region in der Anlage für das Jahr 2018 festgelegten Faktor multipliziert (Regionssumme 2018). ²Die Regionssummen 2018 für alle Regionen werden addiert (Bundessumme 2018). ³Der Anteil einer Region am zu verteilenden Prämienvolumen ergibt sich durch Division der jeweiligen Regionssumme 2018 durch die Bundessumme 2018. ⁴Die jeweilige regionale Obergrenze ergibt sich, indem das zu verteilende Prämienvolumen mit dem so ermittelten Anteil der Region multipliziert wird.
(6) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Zahl der für die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 5 für das jeweilige Jahr maßgeblichen zuzuweisenden oder bestehenden Zahlungsansprüche für jede Region mit.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils die regionalen Obergrenzen für die Basisprämienregelung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Unterrichtung nach Artikel 25 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über den Wert der Zahlungsansprüche erfolgt durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger.
(2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 macht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für die Jahre 2016 bis 2019 den Schätzwert der Zahlungsansprüche, der sich unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Aus der nationalen Reserve zuzuweisende oder zugewiesene Zahlungsansprüche haben jeweils denselben Wert wie die sonstigen Zahlungsansprüche. ²Für die Jahre 2015 bis 2018 ist dies der Wert der sonstigen Zahlungsansprüche in der jeweiligen Region.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes der Jahre 2016 bis 2018 vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres den Wert der Zahlungsansprüche, der sich für das jeweilige Jahr in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, für jede Region im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2019 den Wert der Zahlungsansprüche, der sich in Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte und der zu ihrer Umsetzung und Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften ergibt, vor dem 1. Dezember des jeweiligen Jahres im Bundesanzeiger bekannt.
Unterabschnitt 2: Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den bundeseinheitlichen Zahlungsbetrag je Hektar für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in der betreffenden Region nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für dieses Jahr angemeldet worden sind, für jede Region mit.
(1) Das am 1. Januar 2015 bestehende Dauergrünland, das in den in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Gebieten belegen ist, ist umweltsensibles Dauergrünland, soweit die Gebiete am 1. Januar 2015 in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) eingetragen sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort genannten Tag Gegenstand einer Verpflichtung sind
(2a) Beabsichtigt ein Betriebsinhaber die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gepflügt oder umgewandelt werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, wird die Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf seinen Antrag aufgehoben, wenn
(2b) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer nach Absatz 1 umweltsensiblen Dauergrünlandfläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Bestimmung als umweltsensibel als zum Zeitpunkt der Änderung der Nutzung aufgehoben. ²Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhaltes des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren in den Fällen der Absätze 2a und 2b zu erlassen.
(1) Die Beibehaltung des Anteils des Dauergrünlands an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrünlandanteil) nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des Absatzes 2 und des § 17 auf regionaler Ebene sichergestellt. ²Region ist das Gebiet jedes Landes. ³Abweichend von Satz 2 ist das Gebiet der Länder Brandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen sowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die Direktzahlungen über jeweils eine gemeinsame Zahlstelle durchführen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genaue Methode zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der nach den in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakten beizubehalten ist, sowie zur Bestimmung oder Anpassung des in Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Referenzanteils zu bestimmen. ²Die zuständigen Behörden machen den maßgeblichen Referenzanteil im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umgewandelt werden. ²Eine Genehmigung wird erteilt
(4) Sobald der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zu dem nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen hat, macht die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 dürfen in der betroffenen Region keine Genehmigungen nach Absatz 3 mehr erteilt werden, soweit in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 17 Absatz 3 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(6) Für eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene, mit den sonstigen Vorschriften vereinbare Änderung der Nutzung einer Fläche derart, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist, gilt die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 als erteilt. ²Der Betriebsinhaber hat der zuständigen Behörde eine bis zum 27. Oktober 2016 vorgenommene Änderung der Nutzung mitzuteilen.
(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung des Erhalts des Dauergrünlands sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Fall des Absatzes 6 zu erlassen.
(1) § 16 Absatz 3 und 5 und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
(1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.
(2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte.
(3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn
(4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Unterabschnitt 3: Zahlung für Junglandwirte
(1) Der Betrag für die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird bundeseinheitlich nach Maßgabe des Artikels 50 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet.
(2) Die Zahlung für Junglandwirte wird einem Betriebsinhaber für die Zahl der von ihm aktivierten Zahlungsansprüche, die nicht 90 überschreitet, gewährt.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November 2015 die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen, die im Jahr 2015 nach Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet werden, mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht den Betrag der Zahlung für Junglandwirte im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Für die Zahlung für Junglandwirte werden 1 Prozent der für Deutschland festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet.
(2) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November eines jeden Jahres mit, für wie viele Zahlungsansprüche die Zahlung für Junglandwirte für das jeweilige Jahr zu gewähren ist.
(3) Unbeschadet der Nutzung anderer Verwendungsmöglichkeiten der nationalen Reserve für die Basisprämienregelung nach Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die nationale Reserve zur Deckung des Bedarfs nach Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwendet. ²Die Verwendung nach Satz 1 hat Vorrang vor einer Verwendung nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und ist nachrangig zu allen anderen Verwendungen.
(4) Reicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Verwendung der nationalen Reserve nach Absatz 3 nicht aus, um den erforderlichen Finanzierungsbedarf zu decken, werden die Zahlungen für die Basisprämie in dem betreffenden Jahr in dem zur Deckung dieses Bedarfs noch erforderlichen Umfang linear gekürzt. ²Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte in dem nach dieser Vorschrift berechneten Umfang linear gekürzt. ²Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht eine anzuwendende Kürzung im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur sachgerechten Anwendung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz in Abhängigkeit vom auf der Grundlage statistischer Daten geschätzten künftigen Bedarf zu ändern.
Unterabschnitt 4: Umverteilungsprämie
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich gewährt
(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).
(2) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird. ²Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.
Unterabschnitt 5: Kleinerzeugerregelung
Abschnitt 3: Schlussvorschriften
Region | Faktor für das Jahr | |
2015 | 2017 | 2018 |
Baden-Württemberg | 0,8974 | 0,9316 | 0,9658 |
Bayern | 1,0492 | 1,0328 | 1,0164 |
Brandenburg und Berlin | 0,8884 | 0,9256 | 0,9628 |
Hessen | 0,8717 | 0,9145 | 0,9572 |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,9682 | 0,9788 | 0,9894 |
Niedersachsen und Bremen | 1,0654 | 1,0436 | 1,0218 |
Nordrhein-Westfalen | 1,0456 | 1,0304 | 1,0152 |
Rheinland-Pfalz | 0,8590 | 0,9060 | 0,9530 |
Saarland | 0,8594 | 0,9062 | 0,9531 |
Sachsen | 1,0428 | 1,0286 | 1,0143 |
Sachsen-Anhalt | 1,0410 | 1,0274 | 1,0137 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 1,0434 | 1,0289 | 1,0145 |
Thüringen | 1,0102 | 1,0068 | 1,0034 |
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