Abschnitt 2: Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 4: Umverteilungsprämie
§ 23 Mitteilungspflichten
Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November jedes Jahres die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit.²Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.
DirektZahlDurchfG
Abschnitt 1: Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen