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Diätverordnung

Diätverordnung

Verordnung über diätetische Lebensmittel

  • Sechster Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 27

Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honigverordnung bleiben unberührt. ²Die Vorschriften anderer Rechtsverordnungen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen.