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Diätverordnung

Diätverordnung

Verordnung über diätetische Lebensmittel

  • Vierter Abschnitt: Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
    • -

§ 23

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als "jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. ²Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben:

1.
der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
2.
der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".