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Diätverordnung

Diätverordnung

Verordnung über diätetische Lebensmittel

  • Vierter Abschnitt: Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
    • -

§ 18

Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:
1.
(weggefallen)
2.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",
3.
(weggefallen)
4.
bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".