§ 18
Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".