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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
§ 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
1.
nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit
§ 6 Absatz 1
vorbereitet oder
2.
nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5
, auch in Verbindung mit
§ 5 Absatz 2, 2a
und
§ 6 Absatz 1
erhebt oder
3.
aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
²
Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach
§ 18
obliegen.
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
§ 1
Statistik für Bundeszwecke
§ 2
Statistisches Bundesamt
§ 3
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 3a
Zusammenarbeit der statistischen Ämter
§ 4
Statistischer Beirat
§ 5
Anordnung von Bundesstatistiken
§ 5a
Nutzung von Verwaltungsdaten
§ 6
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
§ 7
Erhebungen für besondere Zwecke
§ 8
Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
§ 9
Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften
§ 10
Erhebungs- und Hilfsmerkmale
§ 11a
Elektronische Datenübermittlung
§ 12
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 13
Register
§ 13a
Zusammenführung von Daten
§ 14
Erhebungsbeauftragte
§ 15
Auskunftspflicht
§ 16
Geheimhaltung
§ 17
Unterrichtung
§ 18
Statistische Erhebungen der Europäischen Union
§ 19
Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 20
Kosten der Bundesstatistik
§ 21
Verbot der Reidentifizierung
§ 22
Strafvorschrift
§ 22a
Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union
§ 23
Bußgeldvorschrift
§ 24
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 25
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken