§ 13a Zusammenführung von Daten
Soweit es zur Gewinnung von statistischen Informationen ohne zusätzliche statistische Erhebungen sowie zur Erfüllung der Zwecke nach
§ 13 Absatz 1 erforderlich ist, dürfen folgende Daten zusammengeführt werden:
- 1.
- Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten, einschließlich aus solchen Statistiken, die von der Deutschen Bundesbank erstellt wurden,
- 2.
- Daten aus dem Statistikregister,
- 3.
- Daten nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und
- 4.
- Daten, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder aus allgemein zugänglichen Quellen gewinnen.
²Zu diesem Zweck darf die Deutsche Bundesbank Daten aus den von ihr erstellten Wirtschaftsstatistiken an das Statistische Bundesamt übermitteln. ³Für Zusammenführungen nach Satz 1 dürfen Kennnummern nach § 1 Absatz 1 Satz 4 des Statistikregistergesetzes in den Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen bis zu 30 Jahre gespeichert werden. ⁴Nach Ablauf der Speicherfrist sind die Kennnummern zu löschen. ⁵Die Frist beginnt mit Abschluss der jeweiligen Erhebung.