(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.
(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. ²Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.