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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

§ 4 Statistischer Beirat

(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

(2) Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. ²Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.