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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. ²Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. ³Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2 oder ein sonstiges Gesetz es zulassen.

(2) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. ²Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. ³Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. ²Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.