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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

§ 22 Strafvorschrift

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.